Am Stammkapital der Beschwerdeführerin ist die E zu 100 % beteiligt. Zwischen der Beschwerdeführerin und der E besteht für den Bereich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis dergestalt, daß die Beschwerdeführerin Organgesellschaft der E und diese Organträgerin (ua) der Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin ermittelt ihren Gewinn jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, die E jeweils zum 31. Dezember eines Jahres. Für die Jahre 1988 und 1989 bildete di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §13;GewStG §1 Abs2 Z2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/13/0046 E 30. September 1998
Rechtssatz: Eine Organgesellschaft schuldet keine Gewerbesteuer. Diese wird vielmehr insofern vom Organträger geschuldet, als der gesondert zu ermittelnde Ertrag der (allenfalls die Erträge mehrerer) O... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §13;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;GewStG §1 Abs2 Z2;KStG 1966 §7;KStG 1966 §8;KStG 1988 §7;KStG 1988 §8; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/13/0046 E 30. September 1998
Rechtssatz: Gemäß § 13 BAO haftet die Organgesellschaft für Abgaben (ua Gewer... mehr lesen...