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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998Rechtssatz
Gemäß § 13 BAO haftet die Organgesellschaft für Abgaben (ua Gewerbesteuer), welche sie ohne Vorliegen der Organschaft selbst schulden würde. Auf dieser Haftung beruht das von der Verwaltungspraxis (Hinweis Philipp. Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 6 - 61 ff) anerkannte Recht der Organgesellschaft, diese Haftungsverpflichtung zu passivieren (bzw die Verpflichtung des Organträgers, den gegenüberstehenden Anspruch zu aktivieren), wodurch erreicht wird, daß jeder der beiden Organteile den - auch für die Bemessung der Körperschaftsteuer - steuerlich richtigen Gewinn ausweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X02Im RIS seit
14.01.2002