RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §13;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1966 §7;
KStG 1966 §8;
KStG 1988 §7;
KStG 1988 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998

Rechtssatz

Gemäß § 13 BAO haftet die Organgesellschaft für Abgaben (ua Gewerbesteuer), welche sie ohne Vorliegen der Organschaft selbst schulden würde. Auf dieser Haftung beruht das von der Verwaltungspraxis (Hinweis Philipp. Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 6 - 61 ff) anerkannte Recht der Organgesellschaft, diese Haftungsverpflichtung zu passivieren (bzw die Verpflichtung des Organträgers, den gegenüberstehenden Anspruch zu aktivieren), wodurch erreicht wird, daß jeder der beiden Organteile den - auch für die Bemessung der Körperschaftsteuer - steuerlich richtigen Gewinn ausweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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