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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998Rechtssatz
Eine Organgesellschaft schuldet keine Gewerbesteuer. Diese wird vielmehr insofern vom Organträger geschuldet, als der gesondert zu ermittelnde Ertrag der (allenfalls die Erträge mehrerer) Organgesellschaft(en) nach Zusammenrechnung mit dem Ertrag des Organträgers einen Teil der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage des Organträgers bildet. Durch die Zusammenrechnung wird ein Ausgleich von Verlusten und Gewinnen innerhalb der Organschaft ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X01Im RIS seit
14.01.2002