RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §13;
GewStG §1 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998

Rechtssatz

Eine Organgesellschaft schuldet keine Gewerbesteuer. Diese wird vielmehr insofern vom Organträger geschuldet, als der gesondert zu ermittelnde Ertrag der (allenfalls die Erträge mehrerer) Organgesellschaft(en) nach Zusammenrechnung mit dem Ertrag des Organträgers einen Teil der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage des Organträgers bildet. Durch die Zusammenrechnung wird ein Ausgleich von Verlusten und Gewinnen innerhalb der Organschaft ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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