Begründung: 1.1. Mit Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. April 1990, Z05/03/90/1435, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (er ist Doktor der Rechte nach der Rigorosenordnung vom 15. April 1872 und seit 1. Februar 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen) auf Feststellung, daß die von ihm zu absolvierende praktische Verwendung, die eine Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte d... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungRAO §1 Abs2 litdRAO §2 Abs2RAO §30 Abs4RAO §5a
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages
auf Feststellung der fünfjährigen Dauer der praktischen
Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters mangels Erschöpfung des
Instanzenzuges
Rechtssatz: Gegenstand des angefochtenen Bescheides i... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 3. Dezember 1984 als Konzipient des Zweitbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Vbg. Rechtsanwaltskammer eingetragen. Da er bekanntgegeben hatte, daß seine Tätigkeit zunächst nur 10 Wochenstunden betrage, wurde beiden Bf. von der Vbg. Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter noch keine Entscheidung über das Ausmaß der Anrechenbarkeit der Tätigkeit gemäß §§1 Abs2 ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungRAO §1 Abs2 litdRAO §2 Abs1RAO §30 Abs4
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Abweisung eines Antrages auf Feststellung (Bestätigung) der Anrechenbarkeit bestimmter Praxiszeiten eines Rechtsanwaltsanwärters auf seine Ausbildungszeit nach §1 Abs2 litd iVm. §2 Abs1 RAO; mangelnde Ausschöpfung des nach §30 Abs4 RAO (Beschwerde an die OBDK) ... mehr lesen...