Norm
BinnSchiffG §7Rechtssatz
Der Führer eines Schiffes haftet im Sinne des § 7 des BinnSchiffG grundsätzlich aus einer schuldhaften unerlaubten Handlung jedem geschädigten Dritten für den ihm zugeführten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010