Norm: BinnSchiffG §58SchFG §58
Rechtssatz: Im Rahmen der vertraglichen Pflichten muss ein zur Erfüllung des Frachtvertrags geeignetes Schiff ausgewählt werden, das ladungstüchtig ist. Zur ordnungsgemäßen Beförderung gehört daher auch die gründliche Reinigung des Schiffs vor der Übernahme des Gutes. Durch Reste früherer Ladungen, die sich im Schiff angesammelt haben, dürfen neue Ladungen nicht verunreinigt werden. Vor der Beladung des Schiffs mü... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §58SchFG §58
Rechtssatz: Nach § 58 BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Abs 3 leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Ar... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §58SchFG §58HGB §429HGB §431
Rechtssatz: Dem Frachtführer obliegt der Nachweis, dass der Schaden nicht durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Dabei hat der Beklagte aber nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern gemäß § 431 HGB auch das seiner Leute zu vertreten. Er haftet daher auch für das Verschulden seines Kraftfahrers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...