Norm
BinnSchiffG §58Rechtssatz
Nach § 58 BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Abs 3 leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119890Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010