RS OGH 2005/4/6 9Ob133/04f

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

BinnSchiffG §58
SchFG §58

Rechtssatz

Nach § 58 BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Abs 3 leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119890

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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