Norm
BinnSchiffG §58Rechtssatz
Dem Frachtführer obliegt der Nachweis, dass der Schaden nicht durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Dabei hat der Beklagte aber nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern gemäß § 431 HGB auch das seiner Leute zu vertreten. Er haftet daher auch für das Verschulden seines Kraftfahrers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0062515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010