RS OGH 1966/7/13 5Ob206/66, 7Ob196/69, 1Ob163/72, 5Ob627/77, 5Ob679/81, 7Ob579/82, 9Ob133/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1966
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Norm

BinnSchiffG §58
SchFG §58
HGB §429
HGB §431

Rechtssatz

Dem Frachtführer obliegt der Nachweis, dass der Schaden nicht durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Dabei hat der Beklagte aber nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern gemäß § 431 HGB auch das seiner Leute zu vertreten. Er haftet daher auch für das Verschulden seines Kraftfahrers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/66
    Entscheidungstext OGH 13.07.1966 5 Ob 206/66
    Veröff: EvBl 1967/55 S 68
  • 7 Ob 196/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 7 Ob 196/69
  • 1 Ob 163/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 163/72
  • 5 Ob 627/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 5 Ob 627/77
    Veröff: HS X/XI/12
  • 5 Ob 679/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 679/81
    Auch; Beisatz: Daran ändert sich auch nichts, wenn das Beladen vom Absender oder seinen Leuten vorgenommen wurde. (T1)
  • 7 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 579/82
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Haftung kann entscheidend sein, ob der Frachtführer einen Verladeauftrag hatte oder nach dem geschlossenen Vertrag die Verantwortlichkeit für die Verladung durch geschultes Personal ausschließlich den Absender traf und die Transportkosten deshalb auch nicht die erhöhten Kosten der Verladetätigkeit einschlossen. (T2)
  • 9 Ob 133/04f
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 133/04f
    Auch; Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T3); Beisatz: Er haftet für seine Leute selbst dann, wenn er sich ihrer gar nicht bei der Ausführung der konkreten Beförderung bedient hat. Zum Kreis der „anderen Personen" zählen auch selbständige Unternehmer und deren Erfüllungsgehilfen. Für schuldhaftes Verhalten dieser anderen Personen haftet der Frachtführer allerdings nur insoweit, als er sich ihrer bei der Ausführung der Beförderung bedient hat. Sie müssen demnach in das „Aufgabenerfüllungsprogramm" des Frachtführers betreffend das konkrete, geschädigte Frachtgut eingeschaltet gewesen sein. (T4); Veröff: SZ 2005/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0062515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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