Entscheidungsgründe: Der Kläger war Eigentümer eines (nach den Klagsangaben nicht mehr verkehrstüchtigen) Motorboots, das für ihn zum Betrieb auf dem Wörthersee unter dem amtlichen Kennzeichen ***** zugelassen war. Er war damit einverstanden, diese Lizenz für das Motorboot der Marke „Sea Ray", Baujahr 1991, eines anderen Eigentümers zu verwenden, das dieser mit Kaufvertrag vom 2. 5. 2000 erwarb. Am 16. 5. 2000 ermächtigte dieser Eigentümer den Kläger, das Motorboot „Sea Ray" gegen ... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §2 ffBinnSchiffG §102 Z5 ffSchFG §2 ffSchFG §102 Z5 ff
Rechtssatz: a) Wenn beim Vorliegen eines Ausrüstungsverhältnisses ein Schiffer in Ausübung seiner Dienstverrrichtungen eine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB trifft, so haftet für den dadurch entstandenen Schaden grundsätzlich der Ausrüster dem durch die Maßnahme geschädigten Eigentümer der Sache nach § 904 Satz 2 BGB. Die Haftung beschränkt sich in der Regel... mehr lesen...