RS OGH 1952/5/13 IZR147/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1952
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Norm

BinnSchiffG §2 ff
BinnSchiffG §102 Z5 ff
SchFG §2 ff
SchFG §102 Z5 ff

Rechtssatz

a) Wenn beim Vorliegen eines Ausrüstungsverhältnisses ein Schiffer in Ausübung seiner Dienstverrrichtungen eine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB trifft, so haftet für den dadurch entstandenen Schaden grundsätzlich der Ausrüster dem durch die Maßnahme geschädigten Eigentümer der Sache nach § 904 Satz 2 BGB. Die Haftung beschränkt sich in der Regel in entsprechender Anwendung des § 4 Abs 1 Z 3 BinnSchiffG auf Schiff und Fracht.

b) Die Forderung aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster gewährt ein Schiffgläubigerrecht im Range der Forderungen aus § 102 Z 5 BinnSchiffG. Die Vorschriften der §§ 106 - 109 BinnSchiffG sind auf das Rangverhältnis der Forderung aus § 904 Abs 2 BGB entsprechend anzuwenden.

c) Sendet der Ausrüster, nachdem er von der Forderung aus § 904 Satz 2 BGB Kenntnis erlangt hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, so haftet er für die Forderung in entsprechender Anwendung des § 114 BinnSchiffG auch beschränkt persönlich.

Veröff: NJW 1952,1132

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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