Norm
BinnSchiffG §2 ffRechtssatz
a) Wenn beim Vorliegen eines Ausrüstungsverhältnisses ein Schiffer in Ausübung seiner Dienstverrrichtungen eine Notstandsmaßnahme im Sinne von § 904 Satz 1 BGB trifft, so haftet für den dadurch entstandenen Schaden grundsätzlich der Ausrüster dem durch die Maßnahme geschädigten Eigentümer der Sache nach § 904 Satz 2 BGB. Die Haftung beschränkt sich in der Regel in entsprechender Anwendung des § 4 Abs 1 Z 3 BinnSchiffG auf Schiff und Fracht.
b) Die Forderung aus § 904 Satz 2 BGB gegen den Ausrüster gewährt ein Schiffgläubigerrecht im Range der Forderungen aus § 102 Z 5 BinnSchiffG. Die Vorschriften der §§ 106 - 109 BinnSchiffG sind auf das Rangverhältnis der Forderung aus § 904 Abs 2 BGB entsprechend anzuwenden.
c) Sendet der Ausrüster, nachdem er von der Forderung aus § 904 Satz 2 BGB Kenntnis erlangt hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, so haftet er für die Forderung in entsprechender Anwendung des § 114 BinnSchiffG auch beschränkt persönlich.
Veröff: NJW 1952,1132
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010