Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; seine Dienststelle ist die Hauptschule XY. Vom 1. bis einschließlich 6. März 1993 war der Beschwerdeführer als Begleitlehrer für eine Wintersportwoche seiner Schule eingeteilt. Im Organisationsplan dieser Schulveranstaltung war die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Schüler mit 70 ausgewiesen; neben dem Leiter der Schulveranstaltung wurden sechs Begleitlehrer vorgeseh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; seine Dienststelle ist die Hauptschule X. Vom 25. Jänner bis einschließlich 30. Jänner 1993 war der Beschwerdeführer als Begleitlehrer für eine Wintersportwoche seiner Schule eingeteilt. Da im Organisationsplan dieser Schulveranstaltung die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Schüler mit 67 ausgewiesen war, wurden neben dem Leiter der Schulveranstaltung fünf Begleitleh... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift70/06 Schulunterricht
Norm: RGV 1955 §2;RGV 1955 §49a Abs1 Z1;RGV 1955 §49a Abs1 Z2;SchulveranstaltungsV 1990 idF 1991/137; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/11 94/12/0009 1 Stammrechtssatz Der Bf hatte - wie auch vier andere Begleitpersonen - den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung iSd § 49 a Abs 1 Z 1 RGV bzw § 49 a Abs 1 Z 2 RGV, welcher auch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bf hatte - wie auch vier andere Begleitpersonen - den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung iSd § 49 a Abs 1 Z 1 RGV bzw § 49 a Abs 1 Z 2 RGV, welcher auch angesichts eines unvermuteten Ausfalls von Teilnehmern (hier: am Abreisetag) von seiten des Dienstgebers nicht widerrufen wurde. Bei dieser Sachlage war der Bf weder verpflichtet, von der Teilnahme an der Schulveranstaltung zurückzutreten, noch kann willkürlich sein Anspruch auf Reisegebühren nach § 49 ... mehr lesen...