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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. November 1993, Zl. SchA-68.688/30/93, betreffend Reisegebühren nach § 49a RGV 1955, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; seine Dienststelle ist die Hauptschule X.
Vom 25. Jänner bis einschließlich 30. Jänner 1993 war der Beschwerdeführer als Begleitlehrer für eine Wintersportwoche seiner Schule eingeteilt. Da im Organisationsplan dieser Schulveranstaltung die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Schüler mit 67 ausgewiesen war, wurden neben dem Leiter der Schulveranstaltung fünf Begleitlehrer vorgesehen.
Tatsächlich nahmen an dieser Schulveranstaltung nur 62 Schüler aber die gleiche Anzahl an Begleitlehrpersonen teil.
Da der Beschwerdeführer, obwohl er an dieser Schulveranstaltung wie vorgesehen teilgenommen hatte, keine Reisegebühren erhielt, begehrte er bescheidmäßigen Abspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Spruch
Dem eingebrachten Antrag des Herrn HL W, Hauptschule X vom 3. Juni 1993, Zahl: SchA-68.688/29/93, auf Zuerkennung der in Rechnung gestellten Bauschvergütung für die Teilnahme als Begleitlehrer an der Wintersportwoche am Verditz der zweiten Klassen (2a, 2b und 2c) der Hauptschule X, vom 25. Jänner 1993 bis einschließlich 30. Jänner 1993, wird gem. § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, sowie aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990, über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungsverordnung), BGBl. Nr. 397/1990 (Wintersportwochen: Anlage 4.1), zuletzt geändert mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 137/1991, keine Folge gegeben."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, die auf § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung basierende Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990, über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungsverordnung), BGBl. Nr. 397/1990, sei mit Verordnung BGBl. Nr. 137/1991 geändert worden. Die Bestimmungen dieser Novelle, die vor allem hinsichtlich der Schülergruppenhöchststärken sowie des Einsatzes der erforderlichen Begleitlehrer wesentliche Änderungen mit sich gebracht haben, seien bereits mit Erlaß vom 14. Mai 1991 in inhaltlicher Fassung allen Schulleitern zur nachweislichen Information der betroffenen Lehrer zur Kenntnis gebracht worden. Bei Wintersportwochen seien neben dem Leiter ab 14 teilnehmenden Schülern und für je weitere 14 Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen. Sei der nach einer Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so sei ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen, wenn dadurch eine bessere Abwicklung der Schulveranstaltung gewährleistet oder dadurch der Sicherheit der Schüler vermehrt Rechnung getragen werde. Das ergäbe bei einer Anzahl von 49 bis 62 teilnehmenden Schülern: ein Leiter und vier Begleitlehrer sowie
bei einer Anzahl von 63 bis 76 teilnehmenden Schülern: ein Leiter und fünf Begleitlehrer(-personen).
Es sei - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es bei der Anzahl der Schüler auf die Gesamtzahl deren der konkreten Schulveranstaltung tatsächlich teilnehmenden Schüler und nicht auf jene, welche im Organisationsplan enthalten sei, ankomme. Das bedeute im gegenständlichen Fall, daß an der im Spruch angeführten Schulveranstaltung tatsächlich nur 62 Schüler teilgenommen haben, sodaß für diese Veranstaltung ein Leiter sowie nur vier Begleitlehrer(-personen) vorzusehen gewesen wären.
In der dazu ergangenen Stellungnahme der Schulleitung werde bestätigt, daß die Bestimmungen des Erlasses vom 14. Mai 1991 sowohl der Schulleitung als auch dem Leiter der Wintersportwoche sowie den teilgenommenhabenden Begleitlehrern vollinhaltlich bekannt gewesen seien. Des weiteren komme in dieser Stellungnahme zum Ausdruck, daß die Schulleiterin der genannten Hauptschule am Abfahrtstag, dem 25. Jänner 1993 um 07.00 Uhr, vor der Abfahrt beim Bus gewesen sei und gewußt habe, daß an der gegenständlichen Wintersportwoche nur 62 Schüler teilnehmen würden, sodaß ein Schüler fehlte, um den (die) fünfte(n) Begleitlehrer(-person) nach den rechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen. Die Schulleitung der genannten Hauptschule habe der Teilnahme eines fünften Begleitlehrers(-person) an der gegenständlichen Wintersportwoche trotz Kenntnis der Sachlage zugestimmt. Aus der weiteren Stellungnahme der Schulleitung könne die belangte Behörde keine Gründe bzw. Argumente ableiten, mit denen die Teilnahme eines(r) fünften Begleitlehrers(-person) zu rechtfertigen gewesen wäre. Insbesondere könne eine derartige Rechtfertigung nicht aus dem unterschiedlichen schifahrtechnischen Können der teilnehmenden Schüler sowie daraus, daß eine Gruppe sich als Langläufer betätigt habe, abgeleitet werden. Daß die Schüler ihre sportlichen Betätigungen auf völlig unterschiedlichem Terrain ausübten, sei bei einer Wintersportwoche selbstverständlich und bilde daher auch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand. Auch das Argument, daß in diesem Zeitraum eine Grippeepidemie geherrscht habe, sodaß auch mehrere Schüler während der Wintersportwoche erkrankt seien und einer gesonderten Betreuung bedurft hätten, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weil zum Zeitpunkt des Antrittes der Wintersportwoche derartige Umstände nicht vorhersehbar gewesen seien und daher seitens der Schulleitung nicht hätten ins Treffen geführt werden können.
Abschließend werde festgestellt, daß die Schulleitung der genannten Hauptschule in Anbetracht der Kenntnis der angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der wahren Sachlage verpflichtet gewesen wäre, neben dem Leiter nur vier Begleitlehrer(-personen) an der gegenständlichen Wintersportwoche teilnehmen zu lassen, wobei ein derartiges Einschreiten der Schulleitung spätestens unmittelbar vor der Abfahrt am 25. Jänner 1993 hätte erfolgen müssen. Damit wäre weder die Würde noch das Image desjenigen Begleitlehrers, der demnach von der Teilnahme an der gegenständlichen Wintersportwoche ausgeschlossen worden wäre, in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers der Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 49a RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit §§ 1 und 2 sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, es stehe außer Streit, daß nach der Schulveranstaltungsverordnung für einen Fall der gegenständlichen Art nur vier Begleitpersonen vorgesehen gewesen seien, tatsächlich aber fünf Begleitpersonen teilgenommen hätten. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß deshalb aber ihm die geltend gemachten Reisegebührenansprüche nicht zustünden, sei verfehlt. Der Bescheidbegründung könne nicht entnommen werden, weshalb gerade der Beschwerdeführer als das sprichwörtliche überzählige "fünfte Rad am Wagen" angesehen werden könne. Wenn es, wie die belangte Behörde meine, notwendig gewesen wäre, eine Begleitperson wieder nach Hause zu schicken, als zur Abfahrt mit dem Autobus nur 62 von 67 vorgesehenen Kindern erschienen seien und damit festgestanden sei, daß die für fünf Begleitpersonen erforderliche Mindestzahl von 63 Kindern nicht erreicht sei, so werde damit noch nicht die Frage beantwortet, welche der Begleitpersonen nun richtigerweise nicht hätte teilnehmen sollen oder dürfen. Der Beschwerdeführer sei weder Schulleiter noch habe er für die gegenständliche Schulveranstaltung eine Leitungsfunktion inne gehabt, sodaß es jedenfalls nicht seine Sache gewesen wäre, eine diesbezügliche Auswahl zu treffen. Es könne sein, daß er in irgendeiner Aufstellung als letzte Begleitperson angeführt gewesen sei. Dergleichen dürfe jedoch keine gewichtende oder Reihung festsetzende Wirkung beigemessen werden. Daß die belangte Behörde sich damit nicht auseinandergesetzt habe, stelle eine Lücke in ihrer Argumentation dar, der aber keine rechtliche Relevanz zukomme. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer es als die entscheidende Tatsache ansehe, daß er jedenfalls über Dienstauftrag an der Schulveranstaltung teilgenommen habe. Wenn auch eine ausdrückliche dahingehende Feststellung in der Bescheidbegründung fehle, so sei dieser doch zu entnehmen, daß diese Tatsache, die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, in Wahrheit ebenfalls außer Streit stehe. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß die belangte Behörde ausdrücklich davon spreche, daß es Aufgabe der Schulleitung gewesen wäre, nur vier Begleitpersonen teilnehmen zu lassen.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Nach § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Gesetzesstufe steht, und gemäß § 106 Abs. 1 Z. 6 LDG 1984 auch auf Landeslehrer anzuwenden ist, haben die Beamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes der ihnen durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst. Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt nach § 2 vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, und
2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den pädagogischen und berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden, verbunden sind, haben Lehrer nach § 49a RGV 1955 abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltung und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
Diese Festsetzung ist mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 622/1991 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen erfolgt.
Maßgebend für den Anspruch eines Beamten auf Reisegebühren ist demnach grundsätzlich, daß dieser Beamte in Ausführung eines Dienstauftrages eine auswärtige Dienstverrichtung zu erbringen hat. Abweichend von den gemeinsamen Bestimmungen enthält das II. Hauptstück der RGV 1955 Sonderbestimmungen für bestimmte Besoldungsgruppen bzw. Verwendungen. Im § 49a ist eine solche Sonderregelung für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung verbunden sind, festgesetzt. Entscheidend für einen Anspruch auf Reisegebühren nach § 49a RGV 1955 ist daher im Zusammenhang mit der genannten Verordnung, daß eine tatsächliche Teilnahme an einer der im § 49a Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 umschriebenen Schulveranstaltungen in Erfüllung eines Dienstauftrages erfolgt ist.
Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß der Beschwerdeführer den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer solchen Schulveranstaltung gehabt hat und daß dieser Dienstauftrag weder ihm noch einer anderen Begleitperson gegenüber von den in Kenntnis des unvermuteten Ausfalles von Teilnehmern am Abreisetag befindlichen Leitungspersonen widerrufen worden ist. Bei dieser Sachlage sieht der Verwaltungsgerichtshof weder eine Verpflichtung des Beschwerdeführers noch einer der anderen Begleitlehrer aufgrund der Kenntnis der Schulveranstaltungsverordnung von sich aus von der Teilnahme an der Wintersportwoche zurückzutreten. Es wäre vielmehr Aufgabe der Vorgesetzten gewesen, allenfalls notwendige Verfügungen zu treffen. Keinesfalls darf aber bei dieser Sachlage mehr oder weniger willkürlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren nach § 49a RGV 1955 im wesentlichen bloß deshalb, weil er als letzter auf der Liste gestanden ist, verneint werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120009.X00Im RIS seit
20.11.2000