Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/11 94/12/0009 1Stammrechtssatz
Der Bf hatte - wie auch vier andere Begleitpersonen - den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung iSd § 49 a Abs 1 Z 1 RGV bzw § 49 a Abs 1 Z 2 RGV, welcher auch angesichts eines unvermuteten Ausfalls von Teilnehmern (hier: am Abreisetag) von seiten des Dienstgebers nicht widerrufen wurde. Bei dieser Sachlage war der Bf weder verpflichtet, von der Teilnahme an der Schulveranstaltung zurückzutreten, noch kann willkürlich sein Anspruch auf Reisegebühren nach § 49 a RGV verneint werden (hier: etwa weil er als letzter in einer Aufstellung als Begleitperson angeführt wurde). Es wäre vielmehr Aufgabe der Vorgesetzten gewesen, allenfalls notwendige Verfügungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120045.X01Im RIS seit
20.11.2000