RS Vwgh 1994/8/11 94/12/0045

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift
70/06 Schulunterricht

Norm

RGV 1955 §2;
RGV 1955 §49a Abs1 Z1;
RGV 1955 §49a Abs1 Z2;
SchulveranstaltungsV 1990 idF 1991/137;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 94/12/0009 1

Stammrechtssatz

Der Bf hatte - wie auch vier andere Begleitpersonen - den Dienstauftrag zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung iSd § 49 a Abs 1 Z 1 RGV bzw § 49 a Abs 1 Z 2 RGV, welcher auch angesichts eines unvermuteten Ausfalls von Teilnehmern (hier: am Abreisetag) von seiten des Dienstgebers nicht widerrufen wurde. Bei dieser Sachlage war der Bf weder verpflichtet, von der Teilnahme an der Schulveranstaltung zurückzutreten, noch kann willkürlich sein Anspruch auf Reisegebühren nach § 49 a RGV verneint werden (hier: etwa weil er als letzter in einer Aufstellung als Begleitperson angeführt wurde). Es wäre vielmehr Aufgabe der Vorgesetzten gewesen, allenfalls notwendige Verfügungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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