Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten X. Im Zuge der Grundausbildung war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. Juni bis 14. September 1990 zur praktischen Verwendung und Schulung am Arbeitsplatz dem Gendarmerieposten S zugeteilt. Dafür beanspruchte er die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV. Da keine Auszahlung erfolgte, brachte er am 6. November 1990 einen Antrag auf bescheid... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978;RGV 1955 §22 Abs1;RGV 1955 §41;RGV 1955 §42;
Rechtssatz: Wäre es Absicht des Gesetzgebers, die Einschränkung der Anspruchsberechtigung von Gendarmeriebeamten auf Reisegebühren während der gendarmeriefachlichen Grundausbildung auch bei einer Zuteilung zu Gendarmerieposten auszuschließen, so hätte dies d... mehr lesen...