Begründung: Die Rechtsanwältin Dr.L***** F***** mit Kanzleisitz in Mannersdorf am Leithagebirge wurde im beim Landesgericht Korneuburg gegen H***** J***** geführten Strafverfahren zur Verteidigerin gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellt. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens beantragte sie am 23. Jänner 1997 den Zuspruch von Barauslagen gemäß § 393 Abs 2 StPO, nämlich S 644,-- Kilometergeld (140 km a S 4,60) an Fahrtkosten für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Landesgerich... mehr lesen...
Norm: StPO §393 Abs2RGV §10 Abs2, Abs3
Rechtssatz: Die - als Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO grundsätzlich zu ersetzenden - Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW sind mit dem im § 10 Abs 2 und 3 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) genannten Pauschalbeitrag abzugelten, womit bereits alle mit der Haltung des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten berücksichtigt sind. Ein gesonderter Ers... mehr lesen...