Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Danek und Dr.Dostal in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen H***** J ***** wegen §§ 146 ff u.a. StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. Juli 1997, GZ 10 Vr 688/96-19, denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Danek und Dr.Dostal in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen H***** J ***** wegen Paragraphen 146, ff u.a. StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. Juli 1997, GZ 10 römisch fünf r 688/96-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß
- der hinsichtlich des Zuspruchs von S 644,-- für Fahrtkosten als
Barauslagen gemäß § 393 Abs 2 StPO an die Verteidigerin Dr.L*****
F***** als unangefochten unberührt bleibt - bezüglich des Zuspruchs
auch der Kosten der Autobahnvignette in der Höhe von S 550,-- a u f
g e h o b e n und der diesbezügliche Antrag der Genannten a b g e
w i e s e n .
Text
Begründung:
Die Rechtsanwältin Dr.L***** F***** mit Kanzleisitz in Mannersdorf am Leithagebirge wurde im beim Landesgericht Korneuburg gegen H***** J***** geführten Strafverfahren zur Verteidigerin gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellt. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens beantragte sie am 23. Jänner 1997 den Zuspruch von Barauslagen gemäß § 393 Abs 2 StPO, nämlich S 644,-- Kilometergeld (140 km a S 4,60) an Fahrtkosten für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Korneuburg am 14. Jänner 1997, sowie die Kosten der am 9. Jänner 1997 (unter anderem für diese Fahrt) angeschafften Autobahnjahresvignette in der Höhe von S 550,--.Die Rechtsanwältin Dr.L***** F***** mit Kanzleisitz in Mannersdorf am Leithagebirge wurde im beim Landesgericht Korneuburg gegen H***** J***** geführten Strafverfahren zur Verteidigerin gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellt. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens beantragte sie am 23. Jänner 1997 den Zuspruch von Barauslagen gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO, nämlich S 644,-- Kilometergeld (140 km a S 4,60) an Fahrtkosten für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Korneuburg am 14. Jänner 1997, sowie die Kosten der am 9. Jänner 1997 (unter anderem für diese Fahrt) angeschafften Autobahnjahresvignette in der Höhe von S 550,--.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Erstrichter diese Kosten antragsgemäß mit der wesentlichen Begründung, daß die Fahrt über die Autobahn und demgemäß der Erwerb der Autobahnvignette notwendig gewesen sei, zumal die Verteidigerin auch im Jahr 1997 noch oft beim Landesgericht Korneuburg gemäß § 41 Abs 2 StPO tätig sein werde.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Erstrichter diese Kosten antragsgemäß mit der wesentlichen Begründung, daß die Fahrt über die Autobahn und demgemäß der Erwerb der Autobahnvignette notwendig gewesen sei, zumal die Verteidigerin auch im Jahr 1997 noch oft beim Landesgericht Korneuburg gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO tätig sein werde.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg, der Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW zu Gericht stellen grundsätzlich zu ersetzende Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO dar. Diese sind jedoch mit einem Pauschalbetrag nach den Ansätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) abzugelten (siehe Mayerhofer, StPO4, § 393, E 26 a). Die Höhe dieses "amtlichen Kilometergeldes" im Sinne des § 10 Abs 3 Z 3 RGV wird anhand des vom Österreichischen statistischen Zentralamt ermittelten Subindex "Privater Kraftfahrzeugverkehr" valorisiert, wobei alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (beispielsweise Park-, Garagensowie Mautgebühren - sohin auch die Autobahnvignette) Berücksichtigung finden. Ein gesonderter Ersatz einzelner mit der Benützung des PKW verbundener Kosten (wie hier derjenigen für die Autobahnvignette) neben dem Pauschalbetrag des "amtlichen Kilometergelds" ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. hiezu Galee-Traumüller, RGV8 [1996], S. 56 f).Die Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW zu Gericht stellen grundsätzlich zu ersetzende Barauslagen im Sinne des Paragraph 393, Absatz 2, StPO dar. Diese sind jedoch mit einem Pauschalbetrag nach den Ansätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) abzugelten (siehe Mayerhofer, StPO4, Paragraph 393,, E 26 a). Die Höhe dieses "amtlichen Kilometergeldes" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, RGV wird anhand des vom Österreichischen statistischen Zentralamt ermittelten Subindex "Privater Kraftfahrzeugverkehr" valorisiert, wobei alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (beispielsweise Park-, Garagensowie Mautgebühren - sohin auch die Autobahnvignette) Berücksichtigung finden. Ein gesonderter Ersatz einzelner mit der Benützung des PKW verbundener Kosten (wie hier derjenigen für die Autobahnvignette) neben dem Pauschalbetrag des "amtlichen Kilometergelds" ist daher nicht gerechtfertigt vergleiche hiezu Galee-Traumüller, RGV8 [1996], S. 56 f).
In Stattgebung der Beschwerde war daher der Ersatz der Kosten auch der Autobahnvignette als Barauslagen der Verteidigerin gemäß § 393 Abs 2 StPO aus dem angefochtenen Beschluß auszuschalten und der diesbezügliche Antrag abzuweisen.In Stattgebung der Beschwerde war daher der Ersatz der Kosten auch der Autobahnvignette als Barauslagen der Verteidigerin gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO aus dem angefochtenen Beschluß auszuschalten und der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Die Änderung der Auszahlungsanordnung an den Rechnungsführer obliegt dem Erstgericht.
Anmerkung
EW00222 19B04457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:0190BS00445.97.1202.000Dokumentnummer
JJT_19971202_OLG0009_0190BS00445_9700000_000