Norm
StPO §393 Abs2Rechtssatz
Die - als Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO grundsätzlich zu ersetzenden - Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW sind mit dem im § 10 Abs 2 und 3 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) genannten Pauschalbeitrag abzugelten, womit bereits alle mit der Haltung des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten berücksichtigt sind. Ein gesonderter Ersatz der Kosten für die Autobahnvignette neben dem Pauschalbetrag des "amtlichen Kilometergelds" ist daher nicht gerechtfertigt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 28 R 316/05d. Diese ist nunmehr unter RW0000681 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000218Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011