RS OGH 1997/12/2 19Bs445/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Norm

StPO §393 Abs2
RGV §10 Abs2, Abs3

Rechtssatz

Die - als Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO grundsätzlich zu ersetzenden - Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW sind mit dem im § 10 Abs 2 und 3 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) genannten Pauschalbeitrag abzugelten, womit bereits alle mit der Haltung des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten berücksichtigt sind. Ein gesonderter Ersatz der Kosten für die Autobahnvignette neben dem Pauschalbetrag des "amtlichen Kilometergelds" ist daher nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 28 R 316/05d. Diese ist nunmehr unter RW0000681 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000218

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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