Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ansicht der Revisionswerber, daß zur Auslegung des § 75 UrhG (Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, trifft zwar zu; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, wenn das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (zB WoBl 1991, 211). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des § 75 Abs 1 und 2 UrhG ... mehr lesen...
Norm: UrhG §75
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 75 Abs 1 und 2 UrhG ergibt sich zweifelsfrei, daß die hier genannten Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers auf die entgeltliche Veröffentlichung eines Lichtbilds in einer Tageszeitung keine Anwendung finden. Entscheidungstexte 4 Ob 1047/92 Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1047/92 Veröff: MR 1992,242 (Wal... mehr lesen...
Norm: UrhG §3 Abs1UrhG §73UrhG §74UrhG §75
Rechtssatz: Lichtbildwerke im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder im Sinne des § 73 UrhG; sie genießen daher sowohl den Urheberschutz in engerem Sinn als auch den Leistungsschutz nach §§ 74, 75 UrhG; der Urheber eines Lichtbildwerkes kann sich auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen. Entscheidungstexte 4 Ob 3/... mehr lesen...
Norm: UrhG §75
Rechtssatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 1 UrhG ist nur dann zu prüfen, wenn der Angeklagte entsprechende Behauptungen aufstellt. Entscheidungstexte 9 Os 182/63 Entscheidungstext OGH 23.01.1964 9 Os 182/63 Veröff: ÖBl 1964,105 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0077194 ... mehr lesen...