Norm
UrhG §2 Z1Rechtssatz
Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119862Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013