Entscheidungen zu § 27 Abs. 2 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2004/9/28 4Ob184/04v

Begründung: Der Kläger ist Bauanalytiker und arbeitet als Gutachter im Zusammenhang mit Renovierungen von denkmalgeschützten Objekten. Am 23. 11. 1998 erteilte ein Architekturbüro dem Kläger im Namen und auf Rechnung der Eigentümerin eines denkmalgeschützten Hauses in Wien 1 den Auftrag, ein Gutachten über die Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung der Arbeiten zu erstellen. Der schriftliche Vertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung ü... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.09.2004

TE OGH 1967/5/9 4Ob308/67 (4Ob311/67)

Die klagende Partei brachte in ihrer am 12. Dezember 1964 eingebrachten, auf das Urheberrechtsgesetz gegrundeten Klage vor, sie sei Verleger des von Carl L. gedichteten und komponierten Wienerliedes "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein". Die Schutzfrist für dieses Werk laufe am 31. Dezember 1966 ab. Der Verlagsvertrag sei noch in Kraft. Trotzdem habe der Erstbeklagte, der Sohn und Rechtsnachfolger des Urhebers, mit der zweitbeklagten Partei, der das Bestehen des Verlagsvertrages bek... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1967

RS OGH 1967/5/9 4Ob308/67 (4Ob311/67), 4Ob184/04v, 4Ob69/14x

Norm: UrhG §27 Abs2
Rechtssatz: "In der Regel" bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (zB im Werknutzungsvertrag) die Einwilligung des Urhebers nicht erforderlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 308/67 Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 308/67 Veröff: SZ 40/69 = EvBl 1968/109 S 185 = ÖBl 1967,91 4 Ob 184/04v En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1967

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