TE OGH 2004/9/28 4Ob184/04v

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Arch. Hannes R*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juni 2004, GZ 2 R 49/04x-18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Jänner 2004, GZ 19 Cg 151/03g-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Bauanalytiker und arbeitet als Gutachter im Zusammenhang mit Renovierungen von denkmalgeschützten Objekten.

Am 23. 11. 1998 erteilte ein Architekturbüro dem Kläger im Namen und auf Rechnung der Eigentümerin eines denkmalgeschützten Hauses in Wien 1 den Auftrag, ein Gutachten über die Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung der Arbeiten zu erstellen. Der schriftliche Vertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

Das Architekturbüro war der Ansicht, dass es den Text in eine eigene Ausschreibung übernehmen dürfe. Da ihm aber die technischen Voraussetzungen für die Erstellung der Ausschreibung fehlten, ersuchte es den Kläger, einen Voranschlag für eine Ausschreibung zu erstellen. Zu einem Auftrag kam es allerdings nicht, da das Haus verkauft wurde.

Die Durchführung von Erhaltungs- oder Umbauarbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden setzt die Erstellung eines Gutachtens voraus, wie es dem Kläger in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten muss die auszuführenden Arbeiten in Form einer „Leistungsbeschreibung" möglichst vollständig beschreiben, damit keine Nachträge notwendig werden. Das Bundesdenkmalamt genehmigt nur Instandsetzungsarbeiten, die der Leistungsbeschreibung im Gutachten entsprechen. Die Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten muss sich inhaltlich mit der Leistungsbeschreibung so weit decken, dass die Identität der beschriebenen mit den ausgeschriebenen Arbeiten für die Behörde zweifelsfrei feststeht.

Der Kläger stellte das Gutachten am 11. 12. 1998 fertig und übergab es in dreifacher Ausfertigung (für das Bundesdenkmalamt, die Architekten und die Eigentümerin). Sein Honorar zahlte die Eigentümerin des Hauses.

Das Gutachten wurde dem Bundesdenkmalamt vorgelegt. Am 23. 5. 2000 gab das Bundesdenkmalamt dem Antrag auf Genehmigung der Sanierungs- und Umbauarbeiten statt.

Am 13. 9. 2000 wurde die Liegenschaft verkauft. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass, soweit behördliche Genehmigungen für den projektierten Umbau zugunsten der Verkäufer ergehen, die Verkäufer diese wie auch die gegenständliche Planung der Käuferin unentgeltlich überlassen.

Mit Kaufvertrag vom 8. 7. 2002 wurde die Liegenschaft an die nunmehrige Eigentümerin verkauft. Auch in diesem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäuferin der Käuferin alle ihre Rechte, insbesondere Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Erfüllungsansprüche etc gegenüber Planern, Professionisten und sonstigen Auftragnehmern, die Leistungen am oder im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand erbracht haben, abtritt.

Die nunmehrige Eigentümerin beauftragte den Beklagten, eine Ausschreibung für (ua) die Instandsetzung der Fassade des Gebäudes zu erstellen, und stellte ihm das Gutachten des Klägers zur Verfügung. Der Beklagte erstellte Ausschreibungen für Steinmetzarbeiten, Fassadensanierungsarbeiten durch den Restaurator, Maler- und Anstreicherarbeiten sowie Baumeisterarbeiten. In die Ausschreibungen nahm er Auszüge aus dem Gutachten auf, und zwar insbesondere die Leistungsbeschreibungen, Seite 56 bis 72 des Gutachtens, sowie das Inhaltsverzeichnis des Gutachtens, in dem auf den Kläger als Verfasser des Gutachtens und der Leistungsbeschreibung hingewiesen wurde. Auf den Ausschreibungen brachte der Beklagte einen auf ihn verweisenden Copyright-Vermerk an.

Die Ausschreibungen sind mittlerweile vollständig abgeschlossen.

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten ab sofort zu verbieten, das in Beilage ./C, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, enthaltene wissenschaftliche Sprachwerk zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Der Leistungsbeschreibung seien intensive Untersuchungen, Probenanalysen, Salzkonzentrationsmessungen sowie eine Foto- und Plandokumentation vorausgegangen. Auf Grundlage der umfangreichen Vorarbeiten sei die Leistungsbeschreibung verfasst und auf das spezielle Projekt zugeschnitten worden. Derartige Leistungsbeschreibungen seien Maßnahmenkataloge, die spezielle und individuelle Grundlage für eine Ausschreibung seien. Sie seien als wissenschaftliches Sprachwerk geistiges Eigentum des Schöpfers. Der Kläger habe für alle Fassaden und die Torhalle im Innern des Gebäudes Leistungsbeschreibungen erstellt. Am 6. 6. 2003 sei der Kläger zufällig auf die Ausschreibungen des Beklagten für dasselbe Projekt gestoßen. Dabei habe er feststellen müssen, dass der Beklagte die wissenschaftlichen Ausführungen und Leistungen wörtlich übernommen bzw sklavisch nachgeahmt habe. Der Beklagte habe über seine Eigenschaft als Urheber und die Herkunft getäuscht und nicht den Kläger als Schöpfer zitiert, sondern sich selbst durch den Copyright-Vermerk als Verfasser hervorgehoben. Doch selbst die Namhaftmachung des Klägers bei gleichzeitiger Übernahme des gesamten Werkes ohne Einwilligung des Schöpfers verstieße gegen § 46 Z 2 UrhG. Der Beklagte habe auch wettbewerbswidrig gehandelt; er habe die Leistung des Klägers unmittelbar übernommen. Dem Beklagten stünden keine Werknutzungsrechte oder sonstigen Rechte am Werk des Klägers zu. Das Gutachten hätte allenfalls als Beilage zur Ausschreibung dienen dürfen.Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten ab sofort zu verbieten, das in Beilage ./C, welche einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung bildet, enthaltene wissenschaftliche Sprachwerk zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Der Leistungsbeschreibung seien intensive Untersuchungen, Probenanalysen, Salzkonzentrationsmessungen sowie eine Foto- und Plandokumentation vorausgegangen. Auf Grundlage der umfangreichen Vorarbeiten sei die Leistungsbeschreibung verfasst und auf das spezielle Projekt zugeschnitten worden. Derartige Leistungsbeschreibungen seien Maßnahmenkataloge, die spezielle und individuelle Grundlage für eine Ausschreibung seien. Sie seien als wissenschaftliches Sprachwerk geistiges Eigentum des Schöpfers. Der Kläger habe für alle Fassaden und die Torhalle im Innern des Gebäudes Leistungsbeschreibungen erstellt. Am 6. 6. 2003 sei der Kläger zufällig auf die Ausschreibungen des Beklagten für dasselbe Projekt gestoßen. Dabei habe er feststellen müssen, dass der Beklagte die wissenschaftlichen Ausführungen und Leistungen wörtlich übernommen bzw sklavisch nachgeahmt habe. Der Beklagte habe über seine Eigenschaft als Urheber und die Herkunft getäuscht und nicht den Kläger als Schöpfer zitiert, sondern sich selbst durch den Copyright-Vermerk als Verfasser hervorgehoben. Doch selbst die Namhaftmachung des Klägers bei gleichzeitiger Übernahme des gesamten Werkes ohne Einwilligung des Schöpfers verstieße gegen Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG. Der Beklagte habe auch wettbewerbswidrig gehandelt; er habe die Leistung des Klägers unmittelbar übernommen. Dem Beklagten stünden keine Werknutzungsrechte oder sonstigen Rechte am Werk des Klägers zu. Das Gutachten hätte allenfalls als Beilage zur Ausschreibung dienen dürfen.

Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Kläger habe den Voreigentümern der Liegenschaft ein Werknutzungsrecht am Gutachten und an der Leistungsbeschreibung eingeräumt. Er habe mit der Erstellung des Gutachtens und dessen Vorlage an das Bundesdenkmalamt der Vervielfältigung und Verbreitung der Voruntersuchungen samt Leistungsbeschreibungen zugestimmt. Dem Kläger sei klar gewesen oder hätte zumindest klar sein müssen, dass diese Unterlagen für die Umsetzung des Sanierungsprojekts uneingeschränkt verwendet werden müssen und auch bei einer Verwertung der Liegenschaft „mitübertragen" werden. Dem Kläger sei überdies bekannt gewesen, dass die Liegenschaft verkauft werden sollte. Der Beklagte habe die Ausschreibungen im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin erstellt. Einigen Ausschreibungen habe er auszugsweise einzelne Gutachtensseiten beigegeben. Im Inhaltsverzeichnis sei angeführt, dass die Seiten 56 bis 72 die Leistungsbeschreibung des Klägers enthalten. Die Leistungsbeschreibungstexte des Klägers seien teilweise oder ganz an geeigneter Stelle in die Ausschreibung eingearbeitet worden. Sie seien kein wissenschaftliches Sprachwerk. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Übernahme der Leistungsbeschreibungstexte sei weder sittenwidrig noch zur Irreführung geeignet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ob es sich bei dem Gutachten um ein wissenschaftliches Sprachwerk handle, könne offen bleiben. Der Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin sei dahin auszulegen, dass der Kläger der Vervielfältigung und Verbreitung der „Voruntersuchung" samt Leistungsbeschreibung zum Zweck der Erstellung der Ausschreibung für die Instandsetzungsarbeiten schlüssig zugestimmt habe. Die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin seien in die den Voreigentümern eingeräumten Werknutzungsrechte eingetreten. Die Verwendung des Gutachtens für die Ausschreibung verletze daher weder urheberrechtliche Ausschließungsrechte noch sei sie wettbewerbswidrig.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch ein Gutachten könne ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG sein. Für Ausschreibungsunterlagen, wie die gegenständlichen Leistungsverzeichnisse, sei kennzeichnend, dass sie durch technische Vorgaben und Sachzwänge geprägt seien und deshalb für eine persönliche geistige Schöpfung kaum Spielraum böten, soweit sie nicht eine schöpferische Struktur und Anordnung des Inhalts aufwiesen. Im Regelfall seien technische und übliche vertragstechnische Vorgaben nicht eigenschöpferisch geprägt. Dem vom Kläger erstellten Leistungsverzeichnis fehle die notwendige Eigentümlichkeit. Die Übernahme der Leistung des Klägers sei auch nicht wettbewerbswidrig. Nach dem offenbaren Zweck des dem Kläger erteilten Auftrags sei er verpflichtet gewesen, die Verwendung der von ihm erstellten Unterlagen zum vorgesehenen Zweck zu dulden, und zwar auch ungeachtet eines - in solchen Fällen als üblich anzusehenden - mehrfachen Liegenschaftsverkaufs. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien durch sein Honorar abgegolten. Die Übernahme könnte sittenwidrig sein, wenn der Beklagte die Leistungen des Klägers als eigene ausgäbe. Das sei jedoch nicht der Fall.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch ein Gutachten könne ein Sprachwerk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sein. Für Ausschreibungsunterlagen, wie die gegenständlichen Leistungsverzeichnisse, sei kennzeichnend, dass sie durch technische Vorgaben und Sachzwänge geprägt seien und deshalb für eine persönliche geistige Schöpfung kaum Spielraum böten, soweit sie nicht eine schöpferische Struktur und Anordnung des Inhalts aufwiesen. Im Regelfall seien technische und übliche vertragstechnische Vorgaben nicht eigenschöpferisch geprägt. Dem vom Kläger erstellten Leistungsverzeichnis fehle die notwendige Eigentümlichkeit. Die Übernahme der Leistung des Klägers sei auch nicht wettbewerbswidrig. Nach dem offenbaren Zweck des dem Kläger erteilten Auftrags sei er verpflichtet gewesen, die Verwendung der von ihm erstellten Unterlagen zum vorgesehenen Zweck zu dulden, und zwar auch ungeachtet eines - in solchen Fällen als üblich anzusehenden - mehrfachen Liegenschaftsverkaufs. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien durch sein Honorar abgegolten. Die Übernahme könnte sittenwidrig sein, wenn der Beklagte die Leistungen des Klägers als eigene ausgäbe. Das sei jedoch nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist verspätet.

Zu 1) Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagten am 30. 7. 2004 zugestellt. Der Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung am 27. 8. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Die Gerichtsferien haben auf den Lauf der Rechtsmittelfristen im Provisorialverfahren keinen Einfluss (Kodek in Angst, EO Kommentar § 402 Rz 13). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Zu 1) Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagten am 30. 7. 2004 zugestellt. Der Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung am 27. 8. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Die Gerichtsferien haben auf den Lauf der Rechtsmittelfristen im Provisorialverfahren keinen Einfluss (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 402, Rz 13). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu 2) Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (§ 1 Abs 1 UrhG). Zu den Werken der Literatur gehören (ua) Sprachwerke aller Art (§ 2 Z 1 UrhG). Ihr Ausdrucksmittel ist die Sprache; der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. Auch reine Zweckschöpfungen können daher Werke der Literatur sein (4 Ob 166/93 = ÖBl 1994, 232 - Wienerwald II mwN). Voraussetzung ist immer, dass sie individuell eigenartig sind. Individuell eigenartig ist eine Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (stRsp ua 4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen; 4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag, jeweils mwN).Zu 2) Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG). Zu den Werken der Literatur gehören (ua) Sprachwerke aller Art (Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG). Ihr Ausdrucksmittel ist die Sprache; der Verwendungszweck ist nicht maßgebend. Auch reine Zweckschöpfungen können daher Werke der Literatur sein (4 Ob 166/93 = ÖBl 1994, 232 - Wienerwald römisch II mwN). Voraussetzung ist immer, dass sie individuell eigenartig sind. Individuell eigenartig ist eine Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (stRsp ua 4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen; 4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag, jeweils mwN).

Ein anwaltlicher Vertragsentwurf ist in diesem Sinn individuell eigenartig, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht (4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag). Für eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten kann nichts anderes gelten. Auch hier muss es darauf ankommen, ob der Verfasser unter verschiedenen Möglichkeiten wählt und sich bei der Auswahl und Anwendung auf den konkreten Fall von individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien leiten lässt oder ob sich Gedankenaufbau und -führung aus den technischen Notwendigkeiten zwingend ergeben (zur mangelnden Schutzfähigkeit von Lehren, Regeln, Rezepten und Gebrauchsanweisungen, wenn sich Gedankenaufbau und -führung aus dem sachlichen Inhalt der Lehre selbst zwingend ergeben s von Gamm, Urheberrechtsgesetz 188 f).

Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Leistungsbeschreibungen des Klägers ein Werk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG sind, wofür der Kläger gewichtige Argumente ins Treffen führt. Auch wenn dies der Fall ist, greift die Verwendung der Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung nicht in die Rechte des Klägers ein:Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Leistungsbeschreibungen des Klägers ein Werk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sind, wofür der Kläger gewichtige Argumente ins Treffen führt. Auch wenn dies der Fall ist, greift die Verwendung der Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung nicht in die Rechte des Klägers ein:

Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN).

Die (seinerzeitige) Eigentümerin des denkmalgeschützten Gebäudes hat den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, um beim Bundesdenkmalamt die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten zu erwirken. Wesentlicher Inhalt des Gutachtens war eine möglichst vollständige Beschreibung der notwendigen Arbeiten, weil das Bundesdenkmalamt nur Instandsetzungsarbeiten genehmigt, die der Leistungsbeschreibung im Gutachten entsprechen. Die Leistungsbeschreibung musste daher auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung der Arbeiten bilden.

Zweck des Gutachtens war damit einerseits, die Genehmigung der Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen, andererseits wurde dadurch auch die Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung geschaffen, weil sich die Genehmigung nur auf die in der Leistungsbeschreibung des Gutachtens beschriebenen Arbeiten erstreckte. Das der Auftraggeberin eingeräumte Werknutzungsrecht hat daher auch die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung umfasst.

Der Beklagte hat die Ausschreibungen nicht im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin, sondern im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses erstellt. Gutachten und Leistungsbeschreibung waren aber schon ihrem Zweck nach - die Genehmigung der in der Leistungsbschreibung beschriebenen Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen - nicht bloß zur Nutzung durch die damalige Eigentümerin, sondern auch zur Nutzung durch denjenigen bestimmt, der im Zeitpunkt der Instandsetzung des Hauses dessen Eigentümer und damit auch Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten sein sollte. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss daher die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. Der in § 27 Abs 2 UrhG in der Regel vorgesehenen Einwilligung des Klägers in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die nunmehrige Eigentümerin bedurfte es daher nicht (4 Ob 308, 311/67 = ÖBl 1967, 91 - Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein).Der Beklagte hat die Ausschreibungen nicht im Auftrag der seinerzeitigen Eigentümerin, sondern im Auftrag der nunmehrigen Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses erstellt. Gutachten und Leistungsbeschreibung waren aber schon ihrem Zweck nach - die Genehmigung der in der Leistungsbschreibung beschriebenen Instandsetzungsarbeiten durch das Bundesdenkmalamt zu erreichen - nicht bloß zur Nutzung durch die damalige Eigentümerin, sondern auch zur Nutzung durch denjenigen bestimmt, der im Zeitpunkt der Instandsetzung des Hauses dessen Eigentümer und damit auch Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten sein sollte. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss daher die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. Der in Paragraph 27, Absatz 2, UrhG in der Regel vorgesehenen Einwilligung des Klägers in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die nunmehrige Eigentümerin bedurfte es daher nicht (4 Ob 308, 311/67 = ÖBl 1967, 91 - Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein).

Die aus dem vom Kläger eingeräumten Werknutzungsrecht folgende Befugnis des Beklagten, die Leistungsbeschreibung des Klägers für die Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten zu verwenden, schließt nicht nur die Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechts, sondern auch den behaupteten Wettbewerbsverstoß aus. Da der Beklagte berechtigt war, die Leistungsbeschreibung zu verwenden, kann eine schmarotzerische Übernahme von vornherein nicht vorliegen.

Eine schmarotzerische Übernahme wird auch nicht durch den Copyright-Vermerk des Klägers begründet. Aus dem angeschlossenen Inhaltsverzeichnis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger das Gutachten und die Leistungsbeschreibung verfasst hat.

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Textnummer

E74707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00184.04V.0928.000

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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