TE OGH 1967/5/9 4Ob308/67 (4Ob311/67)

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Veröffentlicht am 09.05.1967
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Norm

Urheberrechtsgesetz §27 (2)
Urheberrechtsgesetznovelle 1953 Art. III (3)

Kopf

SZ 40/69

Spruch

Bedeutung der Worte "in der Regel" im § 27 (2) UrhRG. Aus Art. III

(3) UrhRG.-Novelle t953 ergibt sich eine gesetzliche Vertragsverlängerung zugunsten des Inhabers eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes.

Rechnungslegung auf Grund des Urheberrechtsgesetzes.

Entscheidung vom 9. Mai 1967, 4 Ob 308, 311/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei brachte in ihrer am 12. Dezember 1964 eingebrachten, auf das Urheberrechtsgesetz gegrundeten Klage vor, sie sei Verleger des von Carl L. gedichteten und komponierten Wienerliedes "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein". Die Schutzfrist für dieses Werk laufe am 31. Dezember 1966 ab. Der Verlagsvertrag sei noch in Kraft. Trotzdem habe der Erstbeklagte, der Sohn und Rechtsnachfolger des Urhebers, mit der zweitbeklagten Partei, der das Bestehen des Verlagsvertrages bekannt gewesen sei, am 27. November 1960 einen neuen Verlagsvortrag abgeschlossen, in welchem er die der klagenden Partei zustehenden Werknutzungsrechte der zweitbeklagten Partei auf Schutzfristdauer und für alle Länder der Erde übertragen habe. Die klagende Partei stellte folgendes Klagebegehren:

"1. Die erstbeklagte Partei sei schuldig, jedwede Verwertung der Urheberrechte am Werk "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" von Carl L., die nicht auf Grund des Verlagsvertrages vom 2. Jänner 1904 zwischen Carl L. und dem Verlag Ernst Oe., bzw. auf Grund des Vertrages vom 25. Februar 1937 zwischen Hans W. und der Firma Otto W., Berlin, erfolgt, sofort zu unterlassen.

2. Die zweitbeklagte Partei sei schuldig, jedwede Verwertung der Werknutzungsrechte am Werk "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" von Carl L. zu unterlassen.

3. Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, über die Erträgnisse der Verwertung der Werknutzungsrechte des Werkes "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" seit 1. Jänner 1960 Rechnung zu legen und den auf Grund des Verlagsvertrages vom 2. Jänner 1904 sich ergebenden Anteil der klagenden Partei binnen 14 Tagen auszuzahlen."

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Der Urheber habe mit Ernst Oe. einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Die klagende Partei sei nicht dessen Rechtsnachfolger. Ein Seinerzeitiger Rechtsnachfolger, Hans W., habe es im Jahre 1937 unterlassen, die nach § 27 UrhG. notwendige Zustimmung des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers einzuholen. Die klagende Partei habe seit 1937 nicht ein einziges Mal die sogenannten Papiergeschäfte abgerechnet, an denen der Erstbeklagte prozentuell beteiligt sei. Die Klägerin habe nicht nur dem Zweitbeklagten mit Vertrag vom 1. September 1956 das Recht eingeräumt, das Lied in Einzelausgaben und in Österreich zu vertreiben, sie habe sich dem Erstbeklagten gegenüber auf Grund ihres Schreibens vom 19. Dezember 1960 sogar mit der Auflösung des seinerzeit abgeschlossenen Verlagsvertrages einverstanden erklärt. Nach Ablauf der fünfjährigen Schutzfrist in Deutschland habe der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten die Verlagsrechte für alle Länder mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 übertragen. Der Zweitbeklagte übe aber lediglich die Rechte aus dem Subvertrag mit der Klägerin vom 1. September 1956 aus, die sogenannten kleinen Aufführungs- und Senderechte sowie die sogenannten mechanischen Rechte verwalte und verwerte ausschließlich der Erstbeklagte durch die AKM. bzw. Austro-Mechana. Die Klägerin könne die auf Grund des Art. III (1) UrhG.- Novelle 1953 um sieben Jahre verlängerte Schutzfrist nicht beanspruchen, weil sie dem Erstbeklagten kein angemessene Vergütung im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift geleistet habe.

Mit dem Ersturteil wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, mit Verlagsvertrag vom 2. Jänner 1904 habe Carl L. die Verlagsrechte an dem Lied "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" an Ernst Oe. abgetreten. Rechtsnachfolger des Ernst Oe. sei Ludwig R. gewesen. Den Verlag Ernst Oe. habe Ludwig R. vor dem 24. April 1908 erworben. An diesem Tag habe er die alleinige Verfügung "über das Urheberrecht" an dem erwähnten Werk für Deutschland, Holland und die Schweiz der Firma Otto We. in B. überlassen. Dieser habe er am 10. Dezember 1908 mitgeteilt, daß er sein Geschäft an Hans W. verkauft habe, der seinerseits am 25. Februar 1937 der Firma We. alle Rechte an dem Lied für alle Länder gegen Zahlung von 250 RM übertragen habe. Dies sei dem Erstbeklagten bekannt gewesen. Er habe und die Schweiz der Firma Otto We. überlassen. Dieser habe Wirkung vom 2. Jänner 1926 an die Brüder Robert Heinrich und Friedrich Wilhelm Lie. veräußert, die es in der Form einer offenen Handelsgesellschaft führten. In der Mitte der dreißiger Jahre sei die Firma in "Robert Lie., Berlin" geändert worden. Der Gesellschafter Friedrich Wilhelm Lie. sei mit Wirkung vom 1. August 1938 ausgeschieden. Der Urheber Carl L. sei im Jahre 1909 verstorben. Der Erstbeklagte habe die klagende Partei mit Brief vom 8. Dezember 1960 darauf aufmerksam gemacht, daß er den zwischen dem Urheber und dem Verlag R. geschlossenen und vom Verlag We. übernommenen Verlagsvertrag als gegenstandslos ansehe, weil das Werk am 1. Jänner 1960 in seiner Originalfassung in Deutschland frei geworden sei. Die klagende Partei habe am 19. Dezember 1960 geantwortet, sie stelle nicht in Abrede, daß der Komponist ab 1. Jänner 1960 keinen Urheberrechtsschutz genieße, mache aber darauf aufmerksam, daß die von ihr veranlaßten Bearbeitungen weiterhin geschützt seien und sie auch den Rechtsschutz an den Notenbild genieße. Die klagende Partei habe durch diese Erklärung nicht einvernehmlich den Verlagsvertrag auflösen wollen. Die klagende Partei habe dem Zweitbeklagten mit Brief vom 1. September 1956 (Vertragsdatum 12. bzw. 20. Oktober 1956) das Recht eingeräumt, das Lied in Einzelausgaben abzudrucken und im österreichischen Gebiet zu vertreiben. Das Verlegerdrittel auf Grund von Aufführungen und Sendungen stehe nicht der zweitbeklagten Partei zu. Die Schutzfrist ende am 31. Dezember 1966. Die klagende Partei habe für die durch Art. III (1) UrhG,-Novelle 1953 angeordnete Verlängerung der Schutzfrist (1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1966) kein angemessenes Entgelt geleistet.

Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Im übrigen führte das Erstgericht in rechtlicher Beziehung aus, der Erstbeklagte sei zwar nicht nach § 27 UrhRG. von der Sondernachfolge des Rechtsvorgängers der klagenden Partei in die Werknutzungsrechte verständigt worden, habe aber davon gewußt und der Übertragung stillschweigend zugestimmt. Von einer einverständlichen Auflösung des Werknutzungsvertrages mit der klagenden Partei könne nicht gesprochen werden. Die klagende Partei könne sich aber, obwohl das geschützte Recht vor dem 1. Jänner 1949 entstanden sei, auf die Bestimmung des Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953 nicht berufen, weil sie keine angemessene Vergütung geleistet habe. Die von der AKM. und Austro-Mechana geleisteten Zahlungen seien nicht solche des Verlegers. Der klagenden Partei gegenüber sei die Schutzfrist daher bereits abgelaufen gewesen, als der Erstbeklagte am 27. November 1960 mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossen habe. Das Klagebegehren sei sohin abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil mit Teilurteil in seinem Ausspruch Punkte 1, 2 und 3 als Teilurteil 1 dahin ab, daß bei sonstiger Exekution a) die erstbeklagte Partei schuldig sei, jedwede Begründung von Werknutzungsrechten oder Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für das Werk "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" in zeitlichem und örtlichem Umfang des urheberrechtlichen Schutzes sofort zu unterlassen; b) die zweitbeklagte Partei schuldig sei, jedwede Verwertung dieses Werkes in zeitlichem und örtlichem Umfang des urheberrechtlichen Schutzes, soweit es sich nicht um den zwischen der klagenden und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Vertrag vom 1. September 1956(12. bzw. 20. Oktober 1956) handelt, sofort zu unterlassen; c) beide beklagte Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, über die Erträgnisse der Verwertung der Werknutzungsrechte an diesem Werk durch sie binnen 14 Tagen Rechnung zu legen, mit Ausnahme der Verwertung nach dem Vertrag vom 1. September 1956; und bestätigte 2. das Ersturteil insoweit, als in den Punkten 2 und 3 des Ersturteils die Abweisung der Untersagung der Verwertung des Werkes und die Abweisung des Begehrens auf Rechnungslegung sowie Bezahlung des Anteiles des Werknutzungsberechtigten nach dem erwähnten Vertrag vom 1. September 1956 ausgesprochen wurde. Der Kostenausspruch über das Teilurteil blieb der Endentscheidung vorbehalten. Im übrigen, d. h. im Ausspruch über die weitere Abweisung laut Punkt 3 des erstgerichtlichen Urteilspruches und im Kostenausspruch, wurde das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht ging von den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen aus und gelangte auf Grund der vorliegenden Urkunden noch zu den folgenden Ergebnissen: Nach dem Inhalt des Verlagsvertrages vom 2. Jänner 1904 habe der Textdichter und Komponist Carl L. hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Liedes "das Urheberrecht" für alle Länder ohne irgendwelche Beschränkung dem Verlag Ernst Oe. gegen Zahlung von 20 Kronen überlassen. Das Verlegerdrittel auf Grund von Aufführungen und Sendungen stehe der Klägerin zu, diese habe es auch tatsächlich von der AKM. bezogen. Der Erstbeklagte habe dem Zweitbeklagten mit Vertrag vom 27. November 1960 das ausschließliche Verlags- und Vervielfältigungsrecht am Lied für alle Länder übertragen. Das Recht der öffentlichen Aufführung habe sich der Erstbeklagte vorbehalten; er habe sich aber verpflichtet, es der AKM. zur treuhändigen Verwaltung zu übergeben. Das Recht der Verwendung des Werkes auf mechanisch-musikalischen Instrumenten habe er sich der Austro-Mechana zur treuhändischen Verwaltung zu übertragen verpflichtet.

In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht aus, die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Erstbeklagte der Sondernachfolge der klagenden Partei stillschweigend zugestimmt habe, sei zuzustimmen. Die Bestimmung des § 27 (2) UrhRG., die von den Beklagten ins Treffen geführt werde, habe in gleicher Weise schon am 25. Feber 1937 gegolten. Für den Erwerb der Rechte der klagenden Partei habe die Bestimmung des § 28 (1) UrhRG. gegolten, wonach eine Zustimmung des Urhebers zur Übertragung nicht notwendig gewesen sei. Wenn die Wirksamkeit der am 25. Februar 1937 vorgenommenen Übertragung bestritten werde, verlasse die Zweitbeklagte ihren eigenen Prozeßstandpunkt, wonach sie im Jahre 1956 einen gültigen Subvertrag mit der klagenden Partei abgeschlossen habe. Dem Erstgericht sei im Ergebnis zuzustimmen, wenn es davon ausgehe, dem Brief des Erstbeklagten vom 8. Dezember 1960 liege die Voraussetzung zugrunde, daß er stillschweigend der Sonderrechtsnachfolge zugestimmt habe. Würde nicht angenommen werden, daß auch der Erstbeklagte eine Berechtigung der Klägerin bis 31. Dezember 1959 als wirksam angesehen habe, wäre die von ihm eingeleitete Korrespondenz sinnlos. Insbesondere hätte er aber gegen das Antwortschreiben der klagenden Partei vom 19. Dezember 1960 Stellung nehmen müssen, in dem sie sich verschiedene abgeleitete Schutzrechte vorbehalten habe. Im übrigen hätte der Erstbeklagte die Zustimmung zur Sonderrechtsnachfolge nur aus wichtigen Gründen verweigern können. Es sei nicht behauptet worden, daß solche vorgelegen seien. Dagegen habe das Erstgericht die Bestimmung des Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953 unrichtig ausgelegt. Danach bleibe im Falle entgeltlichen Erwerbes der Werknutzungsberechtigte auch während der durch Abs. 1 verfügten Verlängerung der Schutzfrist um sieben Jahre gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung berechtigt. Das Erstgericht habe offenbar angenommen, daß der Werknutzungsberechtigte von sich aus ein Entgelt zu leisten oder wenigstens anzubieten habe, wenn er der Verlängerung des Schutzrechtes nicht verlustig gehen wolle. Es handle sich aber um die Einräumung einer gesetzlichen Lizenz zugunsten des Inhabers eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes (Peter, Urheberrecht, S. 165 oben, Anm. 15). Daß die Klägerin bisher ihrer Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Entgeltes nicht nachgekommen sei, nehme ihr das ex lege erworbene Werknutzungsrecht für die zusätzliche Schutzfrist nicht, der Erstbeklagte sei lediglich berechtigt, seinen Anspruch geltend zu machen, und die Klägerin sei verpflichtet, ihm eine zusätzliche Zahlung zu leisten. Übrigens sei die Bestimmung des Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953 der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Art. II (2) der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555, nachgebildet, mit der die ursprünglich 30 Jahre dauernde Schutzfrist auf 50 Jahre verlängert worden sei. Erst in dem durch diese Vorschrift verlängerten Zeitraum habe die Zweitbeklagte den Subvertrag vom 1. September 1956 abgeschlossen; dieser wäre also nicht gültig zustandegekommen, wenn die klagende Partei nicht schon durch die Verordnung vom 15. Dezember 1933 selbst berechtigt gewesen wäre, ungeachtet des Festgestellten Umstandes, daß die Klägerin niemals ein Entgelt - also auch nicht ein zusätzliches - auf Grund der erwähnten Verordnung gezahlt habe. Bei dieser Sachlage sei es nicht erforderlich, auf Zahlungen seitens der AKM. und der Austro-Mechana einzugehen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzfrist gegeben seien, sei das Unterlassungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten zur Gänze, gegenüber der zweitbeklagten Partei aber nur so weit gerechtfertigt, als diese nicht aus dem zeitlich - abgesehen von der gesetzlichen Begrenzung - nicht beschränkten Subvertrag berechtigt sei; insoweit sei das Klagebegehren abzuweisen. Wiederholungsgefahr sei mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten zu bejahen. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei nach § 87 UrhRG. gerechtfertigt. Da auch ein der Höhe nach unbestimmtes Schadensersatzbegehren vorliege, sei mit Teilurteil zu erkennen gewesen. Das Berufungsgericht hat sich veranlaßt gesehen, im Spruch der Entscheidung das Klagebegehren so zu stilisieren, daß es der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes und dem Sinn und Umfang des Begehrens entspricht.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes ist im Umfang der Bestätigung des Ersturteils in Rechtskraft erwachsen. Im übrigen wird es von den Beklagten mit Revision, der Aufhebungsbeschluß mit Rekurs bekämpft. Als Revisionsgrunde werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsantrag zielt in erster Linie auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Hilfsweise wird Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. Eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde von der klagenden Partei rechtzeitig erstattet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes teilweise Folge und änderte es dahin ab, daß es einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:

"Das Ersturteil wird in seinem Ausspruch Punkt 1, 2 und 3 als Teilurteil dahin abgeändert, daß bei sonstiger Exekution a) die erstbeklagte Partei schuldig ist, jedwede Begründung von Werknutzungsrechten oder Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für das Werk "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" für die Zeit bis 31. Dezember 1966 sofort zu unterlassen; b) die zweitbeklagte Partei schuldig ist, jedwede Verwertung des Werkes "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein", soweit es sich nicht um den zwischen der klagenden und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Vertrag vom 1. September 1956 (12. bzw. 20. Oktober 1956) handelt, für die Zeit bis 31. Dezember 1966 sofort zu unterlassen; c) beide beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, über die Erträgnisse der Verwertung der Werknutzungsrechte am Werk "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein" von Carl L. durch sie in der Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1966 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen, mit Ausnahme der Verwertung nach dem oben erwähnten Vertrag vom 1. September 1956; insoweit bestätigt, als in den Punkten 2 und 3 des Ersturteils die Abweisung des Begehrens auf Untersagung der Verwertung des Werkes und die Abweisung des Begehrens auf Rechnungslegung sowie Bezahlung des Anteiles des Werknutzungsberechtigten nach dem erwähnten Vertrag vom 1. September 1956 ausgesprochen wurde.

Der Kostenausspruch über das Teilurteil bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

A. Zur Revision:

Als Nichtigkeit wird ins Treffen geführt, das Berufungsgericht sei bei der Neuformulierung des Urteilsspruches über die Grenzen einer zulässigen anderweitigen Stilisierung hinausgegangen. Damit behaupten die Beklagten, das Berufungsgericht habe gegen § 405 ZPO. verstoßen. Ein solcher Verstoß vermag aber keine Nichtigkeit zu bewirken. Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken. Doch auch unter diesem Gesichts-Punkt kann nicht gesagt werden, daß die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung mit dem Begehren der klagenden Partei nicht im Einklang stunde. Die dem Punkt 1 des Klagebegehrens von der klagenden Partei beigefügte Einschränkung ist bedeutungslos, weil Oe. vom Urheber unbeschränkte Verlagsrechte erworben hat; die im Punkt 1 des Klagebegehrens vorgenommene Einschränkung konnte daher entfallen. Lediglich in lit. c des Punktes 1 des Spruches hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß Rechnungslegung ab 1. Jänner 1960 begehrt wurde, und damit gegen § 405 ZPO. verstoßen. Darauf und daß die zu Punkt 1 lit. a und b ausgesprochenen Unterlassungsgebote sowie die Verpflichtung zur Rechnungslegung aus rechtlichen Erwägungen einer Beschränkung auf die verlängerte Schutzfrist bedürfen, wird noch zurückzukommen sein.

Was aber die weitere Rüge von Verfahrensmängeln anlangt, ist folgendes zu sagen:

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Verlagsvertrag vom 2. Jänner 1904 übertragene Rechte nicht die vom Erstgericht gebrauchte Diktion "Verlagsrechte", sondern - unter Anführungszeichen - den Ausdruck "Urheberrecht" gebraucht. Damit hat es aber nicht etwa umgewürdigt. Denn der Erstrichter hat zur Auslegung des Verlagsvertrages vom 2. Jänner 1904 nicht auch noch andere Beweismittel herangezogen, sondern nur den Inhalt dieser Urkunde, weshalb es sich in diesem Zusammenhang auch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Es konnte daher auch das Berufungsgericht, ohne dabei einen Verfahrensmangel zu setzen, den Inhalt der Urkunde in der Originaldiktion darstellen und dabei im übrigen durch die Verwendung von Ausführungszeichen zum Ausdruck bringen, daß "Urheberrechte" im Sinne des geltenden Rechtes nicht übertragbar sind und daß es sich daher nur um Werknutzungsrechte gehandelt haben kann, wie dies auch das dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe klar wird. Die Beklagten behaupten, die Feststellung, daß dem Erstbeklagten bekannt gewesen sei und er nichts dagegen unternommen habe, daß Hans W. das gegenständliche Lied am 25. Feber 1937 an die Firma W. übertrug, sei durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt. Damit wird jedoch den Ausführungen im Ersturteil eine unrichtige Bedeutung gegeben. Bei der in der Revision zitierten Stelle im Ersturteil handelt es sich nicht um die bloße Wiedergabe eines Parteienvorbringens. Aus den bezogenen Ausführungen in ihrem Zusammenhang geht vielmehr hervor, daß hier das Erstgericht - zum Teil durch Schlußfolgerungen - zu tatsächlichen Feststellungen gelangt ist. Die vom Berufungsgericht auf den Vertrag vom 27. November 1960 gestützte Annahme, daß sich der Erstbeklagte das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten und sich verpflichtet habe, es der AKM. zur Verwaltung zu übergeben, steht mit dem Inhalt der Urkunde im Einklang. Mit Recht rügt aber die Revision die Annahme des Berufungsgerichtes, das Verlegerdrittel auf Grund von Aufführungen und Sendungen stehe der Klägerin zu, sie habe es auch tatsächlich von der AKM. bezogen. Diese Feststellung wurde vom Erstgericht nicht getroffen; es hat vielmehr - unbekämpft - festgestellt: "Nicht jedoch steht der Zweitbeklagten auf Grund dieser Vereinbarung - gemeint ist die Vereinbarung laut Schreiben vom 1. September 1956 - das Recht zu, das Verlegerdrittel aus dem Aufführungs- und Senderecht vor der AKM. zu beziehen, wie dies tatsächlich der Fall ist." Doch kann dieser Verstoß des Berufungsgerichtes auf sich beruhen, denn es ist für die Entscheidung über die Revision gegen das vorliegende Teilurteil ohne Belang, ob das hier in Betracht kommende Verlegerdrittel von der klagenden Partei oder vom Zweitbeklagten bezogen wurde.

Rechtlich muß vom "Verlagsvertrag" vom 2. Jänner 1904 ausgegangen werden. Soweit darin, der damaligen Diktion entsprechend, von der Übertragung des "Urheberrechtes" die Rede ist, kann kein Zweifel bestehen, daß es sich dabei nur um die Übertragung von Werknutzungsrechten handeln kann, weil nach dem geltenden Recht das Urheberrecht als solches nicht übertragbar ist. Dies wird im übrigen auch in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei ausdrücklich eingeräumt. Nach dem klaren Inhalt dieses "Verlagsvertrages" hatte Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger vom Urheber "das Urheberrecht", also die Werknutzungsrechte an dem hier in Betracht kommenden Werk, entgeltlich erworben. Gemäß § 27 (1) UrhRG. sind Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Die Übertragung an Gesamtrechtsnachfolger des Werknutzungsberechtigten von Todes wegen (§ 27 (1) UrhRG.) oder unter Lebenden (§ 28 (1) UrhRG.) bedarf der Einwilligung des Urhebers oder nach seinem Tode seiner Rechtsnachfolger nicht, es wäre denn anders vereinbart. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit daher hinsichtlich der Werknutzungsberichtigung Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, war keine Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers zur Übertragung erforderlich.

Die Übertragung der Werknutzungsrechte kann auch im Wege der Sondernachfolge geschehen (§ 27 (2) UrhRG.). Auch im Falle der Sondernachfolge liegt Rechtsnachfolge vor. Daß die klagende Partei im Wege der festgestellten Rechtsgeschäfte Rechtsnachfolger des Ernst Oe. geworden ist, steht nach den Beweisergebnissen fest. Was nun die Einwilligung des Urhebers (oder seines Rechtsnachfolgers) zu einer Übertragung im Wege der Sondernachfolge anlangt, so bestimmt § 27 (2) UrhRG., daß auf Sondernachfolger ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden kann. "In der Regel" aber bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (z. B. im Werknützungsvertrag) diese Einwilligung nicht erforderlich ist (vgl. Peter, Urheberrecht, S. 89 Anm. 3). Eine derartige abweichende Vereinbarung liegt hier vor, denn im Vertrag vom 2. Jänner 1904 hat Ernst Oe. für sich selbst und seine Rechtsnachfolger die Werknutzungsrechte erworben. Soweit daher die Werknutzungsrechte im Wege der Sondernachfolge übergegangen sind, bedurfte es wegen der vorausgegangenen abweichenden Vereinbarung im Vertrag vom 2. Jänner 1904 ebenfalls keiner Einwilligung des Urhebers (dessen Rechtsnachfolgers). Überdies steht fest, daß dem Erstbeklagten die Übertragung im Wege der Sondernachfolge, wie sie mit 25. Februar 1937 vorgenommen worden ist, bekannt war und er jahrzehntelang nichts dagegen unternommen hat. Die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung ist daher gerechtfertigt.

Auch was in der Rechtsrüge gegen die Auslegung des Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953 vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. In dieser Gesetzesstelle heißt es: "... wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt ...". Aus der Diktion "bleibt" folgt, daß der Inhaber eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes in diesem Rechte nicht beeinträchtigt werden soll. Es handelt sich um eine gesetzliche Vertragsverlängerung zu seinen Gunsten, die ihn zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Die Vereinbarung und tatsächliche Leistung einer angemessenen Vergütung ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Verlängerung. In den Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf der Urheberrechtsgesetznovelle 1953 (65 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., Peter a. a. O. S, 292) heißt es zu Art. III (3): "Der Abs. 3 enthält eine Übergangsbestimmung, die jener der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555, betreffend die Änderung der urheberrechtlichen Schutzfristen, nachgebildet ist. Bewußt spricht die Novelle nur von einer angemessenen Vergütung. Es soll der Urheber oder sonst Berechtigte wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden werden, aus dem er vielleicht schon lange heraus wollte, weil er finanziell für ihn drückend geworden war, etwa wegen einer Geldentwertung. Liegen solche besondere Umstände nicht vor, so wird, soweit dies denkbar ist (also nicht bei einer Pauschalvergütung), unter der angemessenen Vergütung die Vergütung zu verstehen sein, die bisher vereinbart war." Diese Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, wonach der Urheber "wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden sein soll" lassen erkennen, daß die weitere Bindung an den Vertrag im übrigen bestehen bleiben soll, daß die Bezahlung eines angemessenen Entgeltes nicht Voraussetzung für den Weiterbestand der vertraglichen Bindung ist und daß die weitere Werknutzung während der Schutzfrist von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht abhängig ist. Daß die klagende Partei - die sich im übrigen in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Oktober 1966, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit erklärt hat - bisher ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Vergütung nicht nachgekommen ist, nimmt ihr daher nicht das Werknutzungsrecht für die Dauer der verlängerten Schutzfrist. Die bisherige Nichtleistung der klagenden Partei könnte aber im Verfahren über das vom Aufhebungsbeschluß umfaßte Begehren auf Herausgabe der Erträgnisse von Bedeutung sein. Ist aber der klagenden Partei die Verlängerung der Schutzfrist zugute gekommen, erweisen sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Zur Klarstellung war der Urteilsspruch in seinen entsprechenden Punkten auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist zu beschränken, die Mit 31. Dezember 1966 abgelaufen ist. Schluß der Verhandlung erster Instanz war der 13. Oktober 1966.

Was die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ. XXXII 128 zu dieser Frage Stellung genommen. Damals handelt es sich allerdings nicht um einen Fall nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern darum, ob bei Wettbewerbsverstößen Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, daß bei Schadenersatzansprüchen, wie sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einräumt, ebenso wie im Schadenersatzrecht überhaupt eine Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung nicht besteht. Die Obliegenheit, den Schaden gutzumachen, hat nämlich mit der Frage, wie die Schadenshöhe im einzelnen zu beweisen und festzustellen wäre, unmittelbar nichts zu tun. Aus der Leistungsverpflichtung ergibt sich an sich kein Anspruch des Berechtigten, der Leistungspflichtige habe ihm beim Nachweis seiner Ansprüche zu helfen. Der Oberste Gerichtshof hat auch die von Peter, a. a. O., S. 247, Anm. 4, Vorgetragene gegenteilige Meinung abgelehnt. Soweit in der deutschen Rechtsprechung ein anderer Standpunkt eingenommen wird, beruht dies darauf, daß im deutschen Recht die Bestimmung des § 242 BGB. über die Leistung des Schuldners nach Treu und Glauben gilt, aus welcher Bestimmung im deutschen Recht zusätzliche Verpflichtungen erschlossen werden. Anläßlich der Verfassung der III. Teilnovelle zum ABGB. hat der Kommissionsbericht (78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses XXI. Session, S. 276) - wie ergänzend beigefügt werden soll - auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Einführung einer derartigen Bestimmung im österreichischen Recht verbunden wären.

Der Oberste Gerichtshof hat in der angeführten Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung nicht unbedingt dahin führen muß, jeden Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung zu verneinen. Aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen, etwa auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, kann ein solcher Anspruch als Hilfsanspruch folgen. Der Geschäftsführer ohne Auftrag muß nämlich, wie sich aus dem Wesen der zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ergibt, über fremdes Vermögen Rechenschaft ablegen und daher darüber Rechnung legen und Auskunft erteilen.

Bei der unbefugten Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken liegt der Vergleich mit der Geschäftsführung ohne Auftrag erheblich näher als bei Wettbewerbsverstößen. Im Urheberrecht wird nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in der früher angeführten Entscheidung, S. 352, ausgeführt hat, der Täter so behandelt, "als habe er die Geschäfte des Klägers besorgt" (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 217, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 157 ff., Peter, a. a. O., S. 249, Anm. 14, Erläuternde Bemerkungen zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes, 64/Ge der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Hauses der Bundesgesetzgebung, Peter, a. a. O., S. 634). Es wird im Gesetz von der Herausgabe des Gewinnes (§ 87 (4) UrhRG.) und vom angemessenen Entgelt (§§ 86, 87 (3) UrhRG.) gesprochen und der Ersatz des Vermögensschadens sehr eingeengt (§ 87 (5) UrhRG.). Im vorliegenden Fall verlangt die klagende Partei deshalb die Herausgabe des Gewinns, den die beklagten Parteien durch den Eingriff in die Werknutzungsrechte der klagenden Partei erzielt haben, nicht aber den Ersatz des Schadens, den die klagende Partei erlitten hat. lhr Anspruch gegen die Beklagten auf Rechnungslegung muß bejaht werden.

Die Solidarverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 89 UrhRG. Doch ist die Revision in diesem Zusammenhang insoweit berechtigt, als die klagende Partei Rechnungslegung nur ab dem 1. Jänner 1960 begehrt hat und der von der Rechnungslegung umfaßte Zeitraum mit dem Ablauf der Verlängerung der Schutzfrist (31. Dezember 1966) sein Ende finden muß.

Zum Rekurs:

Was gegen den Aufhebungsbeschluß ins Treffen geführt wird, ist nicht begrundet. Einer Verfahrensergänzung bedürfte es nur dann nicht, wenn die Sache im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens spruchreif wäre; dieser Fall liegt nicht vor.

Da mit den Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Rechnungslegung auch ein der Höhe nach doch unbestimmtes Zahlungsbegehren verbunden ist, hatte das Berufungsgericht in rechtlicher Konsequenz des von ihm erlassenen Teilurteils mit der Aufhebung vorzugehen.

Anmerkung

Z40069

Schlagworte

Rechnungslegung nach dem UrhRG., Schutzfrist Verlängerung durch Art. III (3) UrhRG.-Schutznovelle 1953, Urheberrechtsgesetz, Vertragsverlängerung durch Art. III (3), UrhRG.-Novelle 1953, Auslegung des § 27 (2), Rechnungslegung, Vertragsverlängerung durch Art. III (3) UrhRG.-Novelle 1953, Werknutzungsrecht, Vertragsverlängerung durch Art. III (3), UrhRG.-Novelle 1953, Übertragung des -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0040OB00308.67.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19670509_OGH0002_0040OB00308_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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