Norm: UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Unterschied zwischen Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht. Nur der Inhaber eines Werknutzungsrechts hat im Rahmen des mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrages das Recht, im eigenen Namen Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Entscheidungstexte 5 Os 519/55 Entscheidungstext OGH 26.08.1955 5 Os 519/55 Veröff: SSt XXVI/56 ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei hat das Recht auf Übersetzung, Veröffentlichung und Vertreibung des amerikanischen "Baby Book" am 23. März 1953 erworben. Die beklagte Partei vertreibt ein in der Reihe der Humboldt-Taschenbücher erschienenes Buch "Unser Baby". Das einen Kinderkopf darstellende Titelbild des "Baby Book" gleicht vollkommen dem Titelbild des Buches "Unser Baby". Über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, er... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26
Rechtssatz: Durch den Erwerb des Rechts auf Übersetzung sowie auf Veröffentlichung und Vertrieb des übersetzten Werkes erwirbt der Verlag ein Werknutzungsrecht, das insoferne ein absolutes Recht gewährt, als er dadurch instandgesetzt wird, selbständig gegen jeden Eingriff eines Dritten vorzugehen. Entscheidungstexte 3 Ob 462/54 Entscheidungstext OGH 06.10.1954... mehr lesen...