Norm: EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3 Abs1EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs2 litbEG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs5EuGVVO 2012 Art7 Nr2UrhG §15 Abs1UrhG §17 Abs1UrhG §18 Abs3UrhG §18aUrhG §59aUrhG §76a
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vora... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Parteien Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Aufgrund der ihr nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl 1936/112 erteilten Betriebsgenehmigung übt sie ihre Tätigkeit als Treuhänderin im Interesse ihrer Mitglieder sowie Bezugsberechtigten aus. Die Klägerin nimmt insbesondere die „Kleinen Aufführungs- und Senderechte“ an Werken der Tonkunst und/oder mit solchen Musikwerken verbundenen Sprachwerken wahr und macht d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Fernsehunternehmens. Sie verfügt über eine Rundfunklizenz nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und strahlt in Österreich verschlüsseltes Abonnentenfernsehen aus. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet ihren Vertragskunden auf Basis ihres UMTS-Netzes mit Hilfe der Streaming-Technologie den Empfang von Fernsehprogrammen an. Das deutsche Mutterunternehmen der Klägerin erwarb die exklusiven Fern... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs3UrhG §18 Abs3UrhG §59a Abs3
Rechtssatz: Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gilt gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Anmerkung SW: ORF-Privileg, Handy-TV Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist eine mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht errichtete Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung der den Filmherstellern an Filmwerken und/oder Laufbildern zustehenden Rechte. Sie nimmt u.a. das Recht der öffentlichen Vorführung von Schmalfilmen jedes Formates und von Videogrammen (Videokassetten, Bildplatten, "Video-Clips") wahr. Die klagende Partei vertritt ein umfangreiches Repertoire von Sex- und Unter... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien sind Hersteller von Spielfilmen. Sie haben ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die erstklagende Partei stellte die Spielfilme "Silver Streak" (1976) und "Mr. Billion" (1977), die zweitklagende Partei die Spielfile "Shaft in Africa" (1973) und "Sunshine Boys" (1975), die Drittklägerin den Spielfilm "Murder by Death" (1976) und die viertklagende Partei "48 hours" (1983) her. Diese Spielfilme wurden in den angeführten Jahren erstmals ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels fällt nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht, wohl aber handelt es sich dabei um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG. - "Hotel-Video". Entscheidungstexte 4 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86 V... mehr lesen...
Norm: UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Öffentlicher Rundfunkempfang in einer Espresso-Confiserie. Entscheidungstexte 4 Ob 310/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 310/74 Veröff: JBl 1974,528 = ÖBl 1974,96 4 Ob 184/13g Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g Vgl auch; Beisatz: Hier: Öffentliche Liveübertragung einer Sportveranstal... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder Musikverlegers zur klagenden Partei oder zu einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der klagenden Partei angehören, durch lebende Musik oder mechanische Musik welcher Art immer, soweit es hiezu der Einwilligung der Urheber bedarf, zu unterla... mehr lesen...
Die klagende AKM behauptet, sie sei nach dem VerwGesG BGBl 1936/112 ausschließlich zur Verwertung der Rechte zur Sendung und öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst befugt, zu deren Sendung und öffentlichen Aufführung es auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung des Berechtigten bedürfe. Die Beklagte betreibe unter anderem das Hotel "A" mit 499 Hotelzimmern und 822 Gästebetten. Sie habe in ihrer Zentrale vier Rundfunkempfangsgeräte in Betrieb, mit we... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs2UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes st... mehr lesen...
Norm: UrhG §18 Abs3
Rechtssatz: Die Benutzung einer "Fernsehsendung" zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikstücke mittels eines "Fernsehapparates" steht technisch und somit notwendig auch rechtlich der in § 18 Abs 3 UrhG genannten Benutzung einer "Rundfunksendung" gleich. Entscheidungstexte 8 Os 78/60 Entscheidungstext OGH 21.06.1960 8 Os 78/60 Veröff: JBl 1961,83 ... mehr lesen...