Norm: UVG §9 Abs2UVG §9 Abs3
Rechtssatz: Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig; daher auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters. Entscheidungstexte 7 Ob 780/81 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §9 A2cAußStrG §9 B1AußStrG §16 A1UVG §9 Abs3UVG §15 Abs1UVG §27UVG §30UVG §31
Rechtssatz: Dem Präsidenten des OLG steht gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes bzw Vormundschaftsgerichtes, mit dem die Bezirksverwaltungsbehörde gem § 9 Abs 3 UVG als besonderer Sachwalter des Kindes enthoben wird, kein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 1 Ob 793/80 Entsch... mehr lesen...