Norm
UVG §9 Abs2Rechtssatz
Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig; daher auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020