Norm: UVG §4 Abs3UVG §7 Abs1 Z1UVG §7 Abs1 Z2
Rechtssatz: Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 14.März 1990 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen gemäß den §§ 18, 3 und 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse von S 1.600 für die Zeit bis 31.März 1993 weiter. Mit Beschluß vom 13.September 1990 setzte es die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.Oktober 1990 bis 31.März 1993 wegen der vom Minderjährigen bezogenen Lehrlingsentschädigung auf monatlich S 1.000 herab. Auf Antrag des Vaters sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 7.Februar 1991 aus, daß d... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Abs1UVG §4 Abs2UVG §4 Abs3UVG §4 Abs4UVG §7 Abs2
Rechtssatz: Bei Zutreffen der im § 7 Abs 2 UVG angeführten Voraussetzungen kann das Kind im Ergebnis für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzuges zwischen Vorschüssen gemäß § 3 oder § 4 Z 1, 2 oder 4 UVG einerseits und jenen nach § 4 Z 3 UVG wählen. Entscheidungstexte 1 Ob 594/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 ... mehr lesen...