RS OGH 1992/10/1 7Ob592/92, 3Ob569/91, 1Ob1505/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1992
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Norm

UVG §4 Abs3
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §7 Abs1 Z2

Rechtssatz

Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der Mutter beim Titelvorschuß siehe 1 Ob 560/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076291

Dokumentnummer

JJR_19921001_OGH0002_0070OB00592_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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