Norm
UVG §4 Abs3Rechtssatz
Beim sogenannten "Haftvorschuß" ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen als Eigeneinkommen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistung die die Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen aber dazu, daß in der Regel nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung vom Unterhaltsvorschuß abzuziehen ist (im Gleichklang zur Anrechenbarkeit der Betreuungsleistungen der Mutter beim Titelvorschuß siehe 1 Ob 560/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076291Dokumentnummer
JJR_19921001_OGH0002_0070OB00592_9200000_002