Norm: ABGB §245ABGB §271UVG §21UVG §22
Rechtssatz: Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten. Entscheidungstexte 6 Ob 520/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 520/82 Veröff: SZ 55/24 3 Ob 525/8... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaUVG §11UVG §21UVG §22UVG §23
Rechtssatz: Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG ... mehr lesen...