Norm
ABGB §245Rechtssatz
Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048923Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00520_8200000_002