Norm
ABGB §94Rechtssatz
Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabsetzung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013