RS UVS Oberösterreich 2003/08/04 VwSen-580011/2/Gf/Ka

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Veröffentlicht am 04.08.2003
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Rechtssatz

Nach § 84 Abs.1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl. Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren.

Gemäß § 84 Abs.7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr auf § 46 Abs.1 iVm § 84 Abs.7 MMHmG gestütztes Ansuchen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Erstbehörde hat diese Meldung "zur Kenntnis" genommen,

weil "die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ... ergeben"

hat, dass die Rechtsmittelwerberin "die im Medizinischer

Masseur und Heilmasseurgesetz ... festgelegten

Voraussetzungen erfüllt."

Die hier allein entscheidende Frage, ob (bereits) dieser Mitteilung Bescheidqualität zukommt, ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates aus folgenden Gründen zu bejahen:

Zunächst ergibt sich schon bei einer isoliert-formellen Betrachtung, dass diese Erledigung sämtliche konstitutiven Bescheidmerkmale (Behörde, Spruch, individueller Adressat und Fertigung; vgl. dazu näher Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.A., RN 408

ff) aufweist.

Hinzu kommt, dass § 46 MMHmG (wenngleich dies nicht ausdrücklich normiert ist) - wie vergleichbare Verfahrensregelungen im Zuge der Beantragung der Ausstellung eines Führerscheines oder eines Reisepasses - ersichtlich von der Konzeption ausgeht, dass einer Nichtuntersagung ein (im Interesse der Verwaltungsvereinfachung jedoch nicht gesondert zu erlassender) positiver Bescheid zu Grunde liegt; vielmehr muss eine bescheidförmige Erledigung i.d.R. tatsächlich bloß im Falle einer negativen Entscheidung - dort aus Gründen des Rechtsschutzes - erfolgen. Freilich ist die Behörde aber dadurch rechtlich nicht gehindert, es im Falle einer positiven Erledigung nicht bloß - wie dies § 46 Abs.1 letzter Satz MMHmG an sich vorsieht - bei der Eintragung in den Berufsausweis zu belassen, sondern darüber hinaus auch noch einen dementsprechenden Bescheid zu erlassen (wie dies im gegenständlichen Fall auch tatsächlich geschehen ist).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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