RS UVS Burgenland 2005/06/28 149/11/03001

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Rechtssatz

§ 84 MMHmG erleichtert den Zugang zum Beruf eines Heilmasseurs für bestimmte Gruppen von gewerblichen Masseuren. Über die in § 84 Abs 1, 2 MMHmG vorgesehenen, bloßen Erleichterungen hinsichtlich der Absolvierung der für den Beruf des Heilmasseurs erforderlichen Ausbildung hinaus sieht § 84 Abs 7 MMHmG in der Fassung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30 09 2004, G 21/04 eine von jeder zusätzlichen Berufsausbildung freigestellte Zulassung zum Beruf des Heilmasseurs für jene gewerblichen Masseure vor, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG eine qualifizierte Leistungserbringung nachgewiesen haben.

Das Gesetz definiert zwar nicht näher, was unter dem Nachweis einer qualifizierten Leistungserbringung zu verstehen ist. Aus systematischen Gründen, nämlich um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist jedoch davon auszugehen, dass die nach § 84 Abs 7 MMHmG notwendigen Qualifikationsnachweise jedenfalls über das Niveau der in § 84 Abs 1 und 2 MMHmG geforderten Qualifikationsnachweise hinausgehen müssen. Denn letztere Qualifikationsnachweise vermitteln ja nicht einmal den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Heilmasseurs sondern rechtfertigen lediglich eine gewisse Verringerung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsschritte. Für das durch § 84 Abs 7 MMHmG vermittelte ?Mehr? an Berechtigung ist daher jedenfalls auch ein ?Mehr? an Qualifikationsnachweisen zu fordern.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG am 01 April 2003 konnte der Berufungswerber im Rahmen der Ausübung des Gewerbes Masseur lediglich auf eine selbständige Berufstätigkeit in der Dauer von 29 Monaten zurückblicken. Dieses Ausmaß an Berufserfahrung ist erheblich geringer als das in § 84 Abs 1 und 2 MMHmG für die bloße Erleichterung in der Ausbildung verlangte Ausmaß von Berufserfahrung von sechs Jahren. Umso weniger ist die beim Berufungswerber vorliegende Berufserfahrung als ausreichender Nachweis der qualifizierten Leistungserbringung im Sinne des § 84 Abs 7 MMHmG zu werten, die den Berufungswerber ohne jede weitere Ausbildung zum Beruf des Heilmasseurs zulassen würde.

Schlagworte
Heilmasseur, Berufsberechtigung, Übergangsrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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