RS Vfgh 2004/12/6 G111/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §5, §46, §84 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der - die Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes regelnden - Bestimmungen des MMHmG mangels aktuellen Eingriffs in die Rechtsposition des derzeit selbständig als gewerblicher Masseur arbeitenden Antragstellers; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich einer bereits außer Kraft getretenen Übergangsregelung sowie hinsichtlich der (vom VfGH mittlerweile aufgehobenen) Übergangsregelung betreffend die Ausnahme bestimmter gewerblicher Masseure von einer Aufschulung in Folge Zumutbarkeit der Bekämpfung eines allfälligen Bescheides betreffend Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung

Rechtssatz

Vgl die Aufhebung einer Wortfolge in §84 Abs7 MMHmG, BGBl I 169/2002 idF BGBl I 66/2003, mit E v 30.09.04, G 21/04 ua.

Gemäß §46 Abs1 MMHmG ist die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Diese hat - anhand der Meldung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen; hiebei ist auch die - den Qualifikationsnachweis betreffende - Übergangsbestimmung des §84 MMHmG, insbesondere auch dessen Abs7, anzuwenden. Falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten, zu untersagen. Ein Bescheid, mit dem die freiberufliche Berufsausübung untersagt wird, kann mit Berufung an den UVS angefochten werden, gegen dessen (abweisenden) Bescheid die Erhebung einer Beschwerde sowohl an den VwGH als auch an den VfGH in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • G 111/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 G 111/04

Schlagworte

Gesundheitswesen, Heilmasseure, Gewerberecht, Masseure, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G111.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04G00111_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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