Mit dem an den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 1994 bestimmte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA für "9.506 kg "BAN"-Käse (deklariert als BUDA KASHKAVAL Käse "Schaf") in Laiben zu 8 kg und 1 kg aus Ungarn" mit der Warennummer 0406 90 192A3 oder 0406 90 191A6 den Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 8.620,-- für 100 kg und dem niedriger... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: MOG 1985 §22 Abs3 idF 1992/373;
Rechtssatz: Wer Zollschuldner bzw Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Inmportausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine Person als möglichen Zollschuldner bzw Haftungspflichtigen ansehen zu können. Eu... mehr lesen...