TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/14 95/16/0071

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1985 §1 idF 1992/373;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs3;
MOG 1985 §20 Abs5 idF 1992/373;
MOG 1985 §20;
MOG 1985 §22 Abs3 idF 1992/373;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des S in W, vertreten Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1994, Zl. 17.254/100-IA7b/94, betreffend Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für NUR-Käse wird als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der angefochtene Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für BAN-Käse und Trappistenkäse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem an den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 1994 bestimmte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA für "9.506 kg "BAN"-Käse (deklariert als BUDA KASHKAVAL Käse "Schaf") in Laiben zu 8 kg und 1 kg aus Ungarn" mit der Warennummer 0406 90 192A3 oder 0406 90 191A6 den Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 8.620,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, gemäß § 20 Abs. 1 MOG unterlägen Waren der Nr. 0406 des Zolltarifes (Käse und Topfen) anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich. Die im Spruch angeführte Importware falle unter die Nr. 0406 des Zolltarifes. Die Höhe des zu erhebenden Importausgleiches sei gemäß § 20 Abs. 2 MOG vom Milchwirtschaftsfonds mit Bescheid zu bestimmen. Die Höhe des Importausgleiches ergebe sich gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 MOG grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Zollamt zu ermittelten Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware. Gleichartig sei eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen werde, in jeder Hinsicht gleiche oder - wenn es eine solche Ware nicht gebe - zumindest charakteristische Merkmale aufweise, die denen der Vergleichsware stark ähnelten. Als Inlandspreis einer Ware gelte der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt sei, gelte als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen werde, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten. Mit der Importware sei als Inlandsware "KASCHKAWAL" zu vergleichen. Deren Inlandspreis habe im Februar 1993 S 8.740,-- für 100 kg betragen, vermindert und dem Pauschbetrag von S 120,-- für 100 kg für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten ergebe sich somit der im Spruch genannte Betrag von S 8.620,-- für 100 kg. Gemäß § 20 Abs. 5 MOG könne der Fonds zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 MOG genannten Ziele abweichend von Abs. 2 bei Waren der Nr. 0406 des Zolltarifes einen Importausgleich bis zu 23 v.H. des Zollwertes bestimmen. Von dieser Vorschrift habe zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 MOG genannten Ziele Gebrauch gemacht werden müssen.

Mit weiteren 61 - auch hinsichtlich der Begründung wortgleichen - Bescheiden vom 16. Dezember 1993, 4. und 7. Jänner 1994 wurde der Importausgleichssatz für näher bezeichnete Mengen "BAN"-Käse mit S 8.498,-- bzw. 8.620,-- bestimmt.

Mit zwei Bescheiden vom 16. Dezember 1993 wurde für näher bezeichnete Mengen "NUR"-Käse (deklariert als "NUR-Schafkäse") in Laiben über 1 kg aus Ungarn mit der Warennummer 0406 90 192A3 der Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 7.412,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes bestimmt. In der Begründung, die sonst wortgleich ist wie die oben angeführte Bescheidbegründung, wurde ausgeführt, mit der Importware als Inlandsware sei der "Österreichische Gouda" zu vergleichen, dessen Inlandspreis in dem im Bescheid angeführten Zeitraumes S 7.532,-- pro 100 kg betragen habe.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 wurde für eine näher bestimmte Menge "TRAPPISTA"-Käse (deklariert als BUDA KASHKAVAL Käse "Schaf") in Packungen über 1 kg aus Ungarn mit der Warennummer 0406 90 192A3 der Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 7.924,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes bestimmt. In der Begründung dieses Bescheides, die sonst wortgleich ist wie die oben angeführte Bescheidbegründung, wurde ausgeführt mit der Importware als Inlandsware sei "Trappisten-Käse" zu vergleichen, dessen Inlandspreis in dem im Bescheid angeführten Zeitraum S 8.044,-- pro 100 kg betragen habe.

Gegen die angeführten, insgesamt 65 Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen, in denen er im wesentlichen wortgleich vorbrachte, bei den importierten Käsen handle es sich um Schafkäse bzw. Schafmischkäse, so daß kein Importausgleich vorgeschrieben werden dürfe. Zu den unrichtigen Feststellungen sei die Behörde auf Grund unrichtiger Annahmen des Zollamtes und entgegen der vorliegenden veterinärmedizinischen Gutachten und eingeholten Prüfberichte gelangt. Das Zollamt nehme zum Nachteil des Beschwerdeführers an, dieser habe Kuhkäse bzw. Mischkäse mit einem hohen Kuhmilchanteil importiert. Das Verfahren der Behörde erster Instanz sei mangelhaft, zumal ohne Beischaffung des Gerichtsaktes, und ohne das Ergebnis der gerichtlichen Untersuchung zu berücksichtigen, ein Bescheid erlassen worden sei, der vermutlich im Widerspruch zur gerichtlichen Entscheidung stehen werde. Insbesondere habe die Behörde erster Instanz die im Zuge des Gerichtsverfahrens überprüften veterinärmedizinischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt, aus welchen sich unzweifelhaft ergebe, daß Schafmilchkäse importiert worden sei. Im Hinblick auf die gerichtlichen Voruntersuchungen liege jedenfalls ein Unterbrechungsgrund vor. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes im Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer werde die Zahlung eines Importausgleiches auferlegt, obwohl der Importeur die von ihm vertretene Handelsgesellschaft gewesen sei, die für die Zahlung des Importausgleiches Sorge zu tragen hätte. Darüberhinaus sei auch der Inlandspreis eines vergleichbaren Käses unrichtigerweise angenommen worden, obwohl der importierte Käse von wesentlich minderer Qualität gewesen sei, wie aus den Prüfungsberichten bzw. veterinärmedizinischen Gutachten ersichtlich sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. Das Gesetzeszitat in den angefochtenen Bescheiden wurde durch "§ 20 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F. einschließlich BGBl. Nr. 373/1992," ersetzt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verfahrensunterlagen - einschließlich der Äußerungen des Bundesministeriums für Finanzen - komme er als ehemaliger Geschäftsführer der näher bezeichneten Handelsgesellschaft m.b.H. für die während des Zeitraumes 22. Juli 1992 bis 9. Juni 1993 erfolgten Einfuhren als Haftungspflichtiger des Importausgleiches in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 3 MOG werde in Ansehung des Importausgleiches der Haftungspflichtige mit dem Zollschuldner im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften gleichgesetzt. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Käse als Kuhmilchkäse einzustufen sei und somit unter den Anwendungsbereich der §§ 1a und 20 MOG falle. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Inlandspreis eines vergleichbaren Käses sei unrichtig angenommen, weil dieser von minderer Qualität gewesen sei, sei entgegenzuhalten, daß die "eingewendeten Unterlagen" nach den schlüssigen Ermittlungen der Zollverwaltung nicht zu überzeugen vermögen bzw. nicht herangezogen werden könnten. Den vorgehaltenen Stellungnahmen der ministeriellen Sachverständigen sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe nur eingewendet, daß nicht "AMA-Kashkaval-Käse" importiert worden sei. Demgegenüber hätten die ministeriellen Sachverständigen auf Grund der vorliegenden und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verfahrensunterlagen der AMA - insbesondere das Fax vom 11. Oktober 1994 und die Käsepreislisten - die Vorgangsweise der AMA vom fachlichen Standpunkt als plausibel und berechtigt bestätigt. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die AMA im Hinblick einerseits auf die in den Unterlagen übereinstimmenden Warenbezeichnungen (Trappistenkäse und Kashkaval) und andererseits auf Untersuchungszeugnisse (z.B. NUR-Käse als Gouda) anläßlich beabsichtigter regulärer Importe in den Berufungsfällen zu Recht von "Kashkaval" bzw. "Gouda" bzw. "Trappistenkäse" als inländische Vergleichsware und deren Inlandspreise ausgegangen. Außerdem hätten sich bei der belangten Behörde auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der in den erstinstanzlichen Bescheiden vorgenommenen Berechnungen ergeben, zumal diese auch aus anderen ähnlich gelagerten Fällen bekannt seien und jeweils von den ministeriellen Sachverständigen und von der belangten Behörde akzeptiert worden seien. Auch der in den erstinstanzlichen Bescheiden ausgesprochene Mindestimportausgleichssatz sei gesetzeskonform. Nach Auffassung der Berufungsbehörde habe die AMA in den Beschwerdefällen zum Schutz der inländischen Milchwirtschaft vom Mindestimportausgleich zu Recht zur Gänze Gebrauch gemacht, da die inländische Käseproduktion sehr hoch sei und sich daraus beträchtliche Verwertungsprobleme ergäben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung eines Importausgleichssatzes nach den Bestimmungen des § 20 MOG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des Importausgleichssatzes erfolgte für die in Rede stehenden Waren mit insgesamt 65 Bescheiden, die sich jeweils auf bestimmte Zeitpunkte der Einfuhr beziehen, die zwischen dem 22. Juli 1992 und dem 9. Juni 1993 liegen. Der Importausgleichssatz ist für den für das Entstehen der Zollschuld maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in dem genannten Zeitraum anzuwendenden Bestimmungen des MOG, in der Stammfassung BGBl. Nr. 210/1985 sowie den nachstehend angeführten Novellen, lauten auszugsweise:

Gemäß § 20 Abs. 1 MOG, i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992, unterliegen die in § 1a angeführten Waren der Nr. 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10B und 0403 90B, anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.

Nach § 20 Abs. 2 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelten Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.

Gemäß § 20 Abs. 3 leg. cit. ist eine Ware gleichartig, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.

Im Grunde des § 20 Abs. 4 MOG, i.d.F. BGBl. Nr. 330/1988, gilt als Inlandspreis einer Ware der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten.

Nach § 22 Abs. 1 MOG, i.d.F. BGBl. Nr. 373/1992, sind der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. darf ein Bescheid nach § 20 oder § 21 vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach § 21 nur dann zugrundegelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.

Nach § 22 Abs. 4 leg. cit. sind die Zollämter bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach § 21 an die Bescheide nach § 20 und § 21 gebunden.

In einem Bescheid nach § 20 MOG wird der Importausgleichssatz für eine Menge von Erzeugnissen aus Milch bestimmt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrundegelegt wird. Die Bindung der Zollämter ist daher insoweit gegeben, als der für die im Bescheid nach § 20 MOG in unverwechselbarer Weise genau umschriebene Ware bestimmte Importausgleichssatz bei der Erhebung des Importausgleichs für diese Ware durch die Zollämter anzuwenden ist. Bei der Einfuhr von Waren ist es Angelegenheit des Zollamtes, zu prüfen, um welche Ware es sich bei der Einfuhr handelt, welche Art und Beschaffenheit sie aufweist und in welche Warennummer diese einzureihen ist. Entspricht die abzufertigende nicht der im Bescheid nach § 20 MOG angeführten Ware, kann eine Bindungswirkung an diesen Bescheid und den darin festgestellten Importausgleichssatz nicht bestehen.

Wurden Waren bereits eingeführt, dann spricht ein derartiger Bescheid über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt zu entscheiden. Im Zollverfahren ist daher festzustellen, ob hinsichtlich der im Bescheid nach § 20 MOG angeführten Waren für den Beschwerdeführer die Zollschuld bzw. eine Haftungspflicht entstanden ist. Das Zollamt kann erst dann einen Eingangsabgabenbescheid bzw. einen Haftungsbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach § 20 MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt der den Importausgleichssatz bestimmenden Stelle alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Frage, ob und inwieweit für den Beschwerdeführer eine Zollschuld bzw. eine Haftungsverpflichtung entstanden ist, stellt für diese Stelle keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn eine Abgabenschuld für die im Bescheid nach § 20 MOG genannten Waren nicht entstanden ist. Solche Bescheide stellen für die Vorschreibung der Eingangsabgaben nur für die dort genannten Waren eine Grundlage dar, weswegen alle in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen inhaltlichen Einwendungen, keine solchen Waren, sondern andere Waren, nämlich Schafkäse bzw. Schafmischkäse eingeführt zu haben, bzw. alle Verfahrensrügen, mit dem Vorwurf keine ausreichenden Erhebungen insofern durchgeführt zu haben, ins Leere gehen.

Gemäß § 22 Abs. 3 MOG darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs ein Bescheid nach § 20 MOG nur dann zugrundegelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Nach den Erhebungen des Zollamtes besteht der Verdacht, daß an Stelle bzw. neben der in den Anmeldungen deklarierten eingeführten Waren sich marktordnungsabgabepflichtige andere Waren in den Sendungen befunden haben. Die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer geführte GesmbH war Empfängerin und Zollschuldnerin der deklarierten Waren. Wer Zollschuldner bzw. Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner bzw. Haftungspflichtigen ansehen zu können.

Die belangte Behörde stützt die Bescheiderlassung an den Beschwerdeführer auf seine Stellung als Geschäftsführer der GesmbH, die Empfängerin der deklarierten Waren war, und der sich daraus ergebenden Haftungspflicht. Geschäftsführer haften gemäß § 9 BAO als die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Eine solche Haftung kann nur subsidiär geltend gemacht werden. Dies bedeutet, daß der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Erstschuldner und bei den mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei den (außerhalb des § 9 BAO) Haftenden nicht eindeutig feststeht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 132). Demnach ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde möglicher Haftungspflichtiger, sodaß seinem Beschwerdeeinwand, der Bescheid hätte nicht an ihn erlassen werden dürfen, keine Berechtigung zukommt. Sollten aber die Abgabenvorschreibungen zunächst an Zollschuldner oder andere Haftende zu ergehen haben, dann ist als Grundlage der Abgabenfestsetzung ein entsprechender Bescheid betreffend Importausgleichssatz auch an diese Personen zu erlassen. Dadurch wird aber der an den Beschwerdeführer erlassene Bescheid auch dann nicht rechtswidrig, wenn eine Haftungsinanspruchnahme erst nach den Zollschuldnern und den übrigen Haftenden erfolgen kann.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis zum Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens zu unterbrechen, genügt es darauf hinzuweisen, daß eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deswegen nicht erfolgen konnte, weil der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben und damit auch des strafbestimmenden Wertbetrages ist. Für die abschließende Entscheidung in der Strafsache ist daher die Bestimmung des Importausgleichssatzes Voraussetzung. Von einer Aussetzung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes nahm die belangte Behörde daher mit Recht Abstand.

Der beim Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Festsetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen (vgl. Erkenntnis vom 25. September 1991, 90/16/0141).

Nach § 20 Abs. 2 MOG in der zitierten Fassung ist mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware zu erheben ist.

Gleichartig ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht - wenn es eine solche nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln. Um Milchprodukte als gleichartig anzusprechen, müssen die Waren somit in etwa gleiche Eigenschaften und Zusammensetzungen haben.

Die Beschwerde rügt nun - ausgenommen hinsichtlich des als "NUR" bezeichneten Käses -, daß die "Nachvollziehbarkeit der Vergleichbarkeit nicht gegeben" sei. In der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wird jeweils ausgeführt, "mit der Importware ist als Inlandsware "KASCHKAWAL" (bzw. "Österr. Gouda" bzw. "Trappistenkäse") zu vergleichen". Eine Begründung für diese Feststellung ist diesen Bescheiden nicht zu entnehmen. In den Berufungen gegen die Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, daß "auch der Inlandspreis eines

vergleichbaren Käses ... unrichtigerweise angenommen" wurde.

Der angefochtene Bescheid setzt dem zunächst entgegen, daß die vom Beschwerdeführer "eingewendeten Unterlagen im Lichte der schlüssigen Ermittlungen der Zollverwaltung, die bereits in dem über den Antrag (des Beschwerdeführers) zur Einsicht angeforderten und der Berufungsbehörde vorgelegten Gerichtsakt dokumentiert sind, nicht zu überzeugen vermögen bzw. nicht herangezogen werden können". Der angefochtene Bescheid geht aber nicht darauf ein, welche Ermittlungen des Zollamtes dies waren. Abgesehen davon können sich die Ermittlungen des Zollamtes auf die Aufklärung des Sachverhaltes beziehen, nicht aber darauf, welcher eingeführte Käse einer bestimmten Inlandsware gleichartig ist. Um einen solchen Vergleich vornehmen zu können, hat die belangte Behörde, die charakteristischen Merkmale der Käse gegenüberzustellen, um dann - unter Darlegung der Gründe - die Rechtsfrage lösen zu können, ein bestimmter Importkäse ist mit einem bestimmten Inlandskäse gleichartig. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde zu der Annahme gelangen könnte, "BAN"-Käse und "Kaschkawal" sowie "Trappista" und "Trappistenkäse" seien gleichartige Käse. Weder in den Bescheiden erster Instanz, noch im angefochtenen Bescheid finden sich nämlich Feststellungen über konkret vergleichbare Merkmale. Diese Bescheide führen an keiner Stelle aus - im übrigen ist auch den Verwaltungsakten insofern nichts zu entnehmen -, welche charakteristischen Merkmale die im Spruch genannten Käsesorten "BAN" und "Trappista" und die gleichartig angesehenen Käsesorten "KASCHKAWAL" und "Trappistenkäse" haben. Daher ist aus diesem Grund eine Überprüfung, ob die Heranziehung der genannten Käse als Vergleichsware rechtmäßig war, nicht möglich. Beim "Nur"-Käse wird in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides allerdings auf Untersuchungszeugnisse verwiesen, so daß der Beschwerdeführer die Nachvollziehbarkeit in diesen Fällen nicht in Frage stellt.

Wenn sich die belangte Behörde auf die übereinstimmende Warenbezeichnung beruft (Trappistenkäse und Kaschkawal) und auch auf Untersuchungszeugnisse (Nur-Käse als Gouda), dann ist dies nur zum Teil richtig. Die 62 erstinstanzlichen Importausgleichsbescheide bestimmen den Importausgleichssatz für "BAN"-Käse, der anläßlich der Einfuhr - davon geht die belangte Behörde aus - als "BUDA II" bzw. als

"BUDA KASHKAVAL KÄSE Schaf" deklariert wurde. Gegenstand der Importausgleichssatzbestimmung ist aber ausschließlich BAN-Käse und gerade nicht der nach Ansicht der belangten Behörde unrichtig deklarierte Schafkäse. Eine übereinstimmende Warenbezeichnung bei BAN-Käse und Kaschkawal liegt nicht vor. Daher ist die Begründung insofern unrichtig. Eine Bezeichnung "TRAPPISTA" im Vergleich zum Trappistenkäse kann zwar als übereinstimmende Warenbezeichnung angesehen werden, vermag aber allein eine Gegenüberstellung der charakteristischen Merkmale zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Inlandsware als Vergleichsware nicht zu ersetzen. Auch die erstinstanzlichen Bescheide betreffend "NUR"-Käse entbehren hinsichtlich der Vergleichsware einer Begründung, allerdings liegt in den Verwaltungsakten ein Untersuchungsergebnis, auf das die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat und das zum Ergebnis kommt, der genannte Käse sei mit einem "Österreichischen Gouda" vergleichbar. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das im angefochtenen Bescheid angeführte Fax vom 11. Oktober 1994, auf das sich die belangte Behörde weiters stützt, enthält - mit Ausnahme des "NUR"-Käses - keine Darstellung der charakteristischen Merkmale der Käsesorten, so daß dieses Fax nicht geeignet ist, eine schlüssige Nachprüfung der Gleichartigkeit der Käsesorten (NUR-Käse ausgenommen) zu ermöglichen.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, daß im Bescheid für BAN-Käse in Laiben zu 8 kg bzw. 1 kg der Importausgleichssatz festgestellt wird, der Inlandspreis des Vergleichskäses Kaschkawal aber in Stangen zu ca. 3 kg genommen wurde, so daß die Vergleichsgrundlage hinsichtlich des Preises nicht gegeben sei, da für unterschiedliche Gewichtskategorien auch unterschiedliche Preissätze anzuwenden seien. Ferner würden in den Aufstellungen die Großhandelsnettopreise für die Vergleichskäse Trappistenkäse und Österreichischer Gouda niedriger sein, als der jeweils angenommene Inlandspreis. Es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Unterlagen und Berechnungen der jeweilige Inlandspreis festgesetzt worden sei.

Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt zum Teil Berechtigung zu. Es fehlen nämlich - wie die Beschwerde zu Recht rügt - Feststellungen darüber, daß beim Vergleichskäse Kaschkawal die Preisgestaltung bei Laiben zu 8 kg bzw. 1 kg gleich ist, wie bei 3 kg Stangenkäse. Liegt eine unterschiedliche Preisgestaltung bei Laiben mit 8 bzw. 1 kg und 3 kg Stangen vor, dann konnte die belangte Behörde nicht ohne weiteres den Großhandelsnettopreis für 3 kg Stangen Vergleichskäse heranziehen. Weiters ist die Berechnung des Inlandspreises für Trappistenkäse nicht nachvollziehbar. Im Grunde des § 20 Abs. 4 zweiter Satz MOG gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten. Der Großhandelseinstandspreis der verschiedenen Käsesorten ist in Listen zusammengefaßt, die dem Beschwerdeführer über Vorhalt bekanntgegeben wurden. Der Beschwerdeführer bekämpft die darin angeführten Großhandelsnettopreise weder dem Grunde noch der Höhe nach. Zwar entspricht bei Kaschkawal-Käse und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei Österr. Gouda der im Bescheid angeführte Inlandspreis dem in der Liste enthaltenen Großhandelseinstandspreis, nicht aber bei Trappistenkäse. In diesem Fall ist der ab 1. Februar 1993 gültige Listenpreis (Einfuhrzeitpunkt März 1993) S 7.616,--/100 kg und nicht wie im Bescheid angeführt S 8.044,--/100 kg. Hingegen wird der Listenpreis des Österreichischen Gouda übereinstimmend mit dem Inlandspreis im Bescheid mit S 7.532,--/100 kg angegeben.

Wie bereits angeführt, hat der Fonds gemäß § 20 MOG mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelten Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.

Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds gemäß § 20 Abs. 5 MOG, in der Fassung BGBl. Nr. 373/1992, abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird. Für Käse (Warennummer 0406) ist dafür ein Importausgleichssatz von 23 v.H. vorgesehen (BGBl. Nr. 578/1992).

Nach § 1 MOG, in der Fassung BGBl. Nr. 373/1992, gelten bei der Vollziehung der Abschnitte A und B dieses Bundesgesetzes neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:

1.

Schutz der inländischen Milch- und Getreidewirtschaft,

2.

Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,

3.

möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und

4.

kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität.

Demnach hat die den Importausgleichssatzbescheid erlassende Behörde den Importausgleichssatz grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 MOG zu bestimmen. Unter den im § 20 Abs. 5 MOG genannten Voraussetzungen kann sie davon abweichend den im § 20 Abs. 5 MOG normierten festen Prozent- bzw. Schillingbetrag als Importausgleichssatz heranziehen.

Die belangte Behörde bestimmte den Importausgleichssatz in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem in den Bescheiden näher genannten Betrag für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes. Damit hat die belangte Behörde bestimmt, daß der Importausgleichssatz jedenfalls 23 v.H. betragen soll. Er ist dann höher als 23 v.H., wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert für 100 kg größer als 23 v.H. ist. Der Importausgleichssatz soll aber nicht unter 23 v.H. liegen. Aus dem § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 MOG kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 v.H. nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 v.H. ist. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs. 5 MOG unter den im § 1 MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 v.H. auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.

Die belangte Behörde stützte die Bestimmung des Mindestimportausgleichssatzes auf den Schutz der inländischen Milchwirtschaft, weil die inländische Käseproduktion sehr hoch sei und sich daraus beträchtliche Verwertungsprobleme ergäben. Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, daß es zwar zum allgemeinen Wissensstand gehöre, daß die inländische Käseproduktion sehr hoch sei, aber nicht dokumentiert sei, ob gerade bei den importierten Käsesorten bzw. deren Vergleichswaren eine erhöhte Produktion im Inland bestehe oder sogar eine inländische Minderproduktion vorhanden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides allerdings nicht auf, weil es nach § 1 MOG nicht darauf ankommt, daß für eine bestimmte Käsesorte eine überhöhte Produktion im Inland besteht. Ziel bei der Vollziehung der Abschnitte A und B des MOG ist nach § 1 nämlich der Schutz der gesamten inländischen Milchwirtschaft. Ein solcher Schutz kann durchaus dann erforderlich sein, wenn es für den gesamten inländischen Käse und nicht bloß für eine bestimmte Käsesorte, beträchtliche Verwertungsprobleme gibt. Dies stellt der Beschwerdeführer als zum allgemeinen Wissensstand gehörend nicht in Abrede.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der angefochtene Bescheid betreffend die Heranziehung der Vergleichswaren sowie der Berechnung der Importausgleichssätze für BAN-Käse und Trappistenkäse nicht schlüssig begründet ist. Betreffend NUR-Käse hat der Beschwerdeführer allerdings nicht dargestellt, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des Verfahrensmangels ist daher insoweit nicht dargetan.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Unter dem im § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG angeführten Begriff Barauslagen können nur solche Auslagen verstanden werden, für die zunächst der Verwaltungsgerichtshof aufzukommen hat (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 63 und 684). Der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien des der Beschwerde beigelegten angefochtenen Bescheides in der Höhe von S 115,50 ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X00

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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