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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §22 Abs3 idF 1992/373;Rechtssatz
Wer Zollschuldner bzw Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Inmportausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine Person als möglichen Zollschuldner bzw Haftungspflichtigen ansehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X03Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011