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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / Klage zw GebietskLeitsatz
Feststellung des Bestehens des Klagsanspruches des Landes Tirol gegenden Bund auf Ersatz des klinischen Mehraufwandes desLandeskrankenhauses Innsbruck dem Grunde nach zu Recht durchZwischenerkenntnis; finanzausgleichsrechtliche Vereinbarungenzwischen Bund und Land Tirol aufgrund der Neuregelungen desUniversitätsgesetzes 2002 nicht obsolet gewordenRechtssatz
Zulässigkeit der Klage des Landes Tirol gegen den Bund auf Kostenersatz für den klinischen Mehraufwand des Landeskrankenhauses (LKH) Innsbruck für 2007.
Bund als Aufgabenträger der Angelegenheiten der Universitäten iSd §2 F-VG; keine Auswirkungen der Bestimmungen des UniversitätsG 2002 (im Folgenden: UG) über die Universitätsfinanzierung, die Leistungsvereinbarung und die Gebarung auf die Zulässigkeit einer auf §2 F-VG iVm §55 KAKuG gestützten Klage gegen den Bund.
Medizinische Universität Innsbruck bloß Zahlstelle des Bundes, Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Land Tirol "namens des Bundes" durch Überweisung des Aufwandersatzes an den vom Landesgesetzgeber bestellten Rechtsträger der Krankenanstalt, die TILAK.
Klage des Landes gegen den Bund als unveränderten Schuldner dieser Leistung weiterhin möglich, soweit der klinische Mehraufwand dadurch nicht ausreichend ersetzt wird.
Aktivlegitimation des Landes Tirol gegeben.
Aufgabengebundene Finanzierungslast der Länder für öffentliche Krankenhäuser iSd §2 F-VG. Auch nach Ausgliederung der Krankenanstalten in eine landeseigene Gesellschaft ist das Land, soweit ihm durch die Nutzung von Landeskrankenanstalten als Universitätskliniken ein Mehraufwand entsteht, zur Geltendmachung dieses finanzausgleichsrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Bund legitimiert.
Bereits 1950 Vereinbarung zwischen Bund und Land Tirol über die Abgeltung des klinischen Mehraufwandes; Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1981 mit akkordiertem Aufteilungsschlüssel des Betriebsaufwandes von 18:82.
Vereinbarung aus 1981 öffentlich-rechtlicher Natur; Festsetzung des Kostentragungsschlüssels für den klinischen Mehraufwand auf öffentlich-rechtlichen Anspruch im Rahmen des §2 F-VG bezogen.
Präzisierung dieses Anspruchs durch §55 (damals noch:) KAG:
Mehraufwendungen, die bei "Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung" der Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes entstehen, sowie Mehrkosten, die sich "beim Betriebe" der Krankenanstalt aus diesen Bedürfnissen ergeben, und Pflegegebühren für nicht krankenhausbedürftige Personen, die zu Unterrichtszwecken aufgenommen werden (vgl VfSlg 2604/1953, 12766/1991; 14079/1995).
Erlassung näherer Vorschriften über die in §55 KAKuG geregelten Kostenersätze durch Verordnung gem §56 leg cit, Verordnung bisher jedoch nicht erlassen, daher kein rechtliches Hindernis für eine Vereinbarung der beiden betroffenen Gebietskörperschaften. Willensübereinstimmung indiziert Sachlichkeits- und Richtigkeitsgewähr entsprechend §55 KAKuG und §2 F-VG.
Keine wirksame Beendigung der Vereinbarung von 1981 einschließlich der von ihr inkorporierten Vereinbarung von 1950 vor dem 22.04.10 durch Erklärung des Bundes, Vereinbarung aus 1950/1981 aufgrund der Neuregelungen des UG aber auch nicht "obsolet" (rechtsunwirksam) geworden.
Keine materielle Derogation der Verordnungsermächtigung des §56 KAKuG durch Festlegung eines eigenen Berechnungsmodus und auch keine Verschiebung der Verpflichtung zur Tragung der Lasten des klinischen Mehraufwandes auf das Land.
Bloße Bestimmung zweier Zahlstellen durch §33 UG; Datenerhebung durch die Medizinische Universität gem §29 Abs4 Z2 UG für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes als Grundlage für eine Verordnung iSd §56 KAKuG oder eine Vereinbarung nach §29 Abs5 UG.
Vereinbarung iSd §29 Abs5 nach dem Konzept des Gesetzgebers privatrechtliche Vereinbarung zwecks inhaltlicher Abstimmung des Bedarfs für Forschung und Lehre zwischen Universität und Krankenanstaltenträger.
Vereinbarung aus 1950/1981 auch nicht durch die Wendung in §29 Abs4 Z2 UG, dass die Medizinische Universität ab 01.01.07 das "Ergebnis ihrer Ermittlung" der Leistung des Kostenersatzes gem §55 KAKuG zu Grunde zu legen hat, ipso iure obsolet; keine Beseitigung des Umstandes, dass sich Forschung, Lehre und Krankenbehandlung aufgrund ihrer in aller Regel gegebenen Gemengelage für die Zusammenhänge in der Verursachung des Betriebsaufwandes nicht voneinander abgrenzen lassen, weshalb der klinische Mehraufwand rein rechnerisch nicht zu ermitteln ist; weiters keine explizite Regelung über die Ermittlung des klinischen Mehraufwands.
Schlagworte
Krankenanstalten, klinischer Mehraufwand, Hochschulen,Finanzverfassung, Finanzausgleich, Pflegegebühren, VfGH / Klagen,InvalidationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:A13.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012