Die klagende Partei hat der beklagten Partei mit einem Pachtvertrag vom 3. März 1942 mehrere Grundparzellen in der KG. O. zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Weiterverpachtung nach Maßgabe der damals in Geltung gestandenen Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919, LGBl. für Österreich, 77. Stück, 375. Kundm., sowie der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Jänner 1942 auf die Dauer von 20 Jahren verpachtet. Nach Punkt II des Vertrages ver... mehr lesen...
Norm: KlGG §22KleingartenV §1 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Bei einer Gesetzänderung sind Dauertatbestände nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Vorschrift des § 1 Abs 1, zweiter Satz, der V über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15.12.1944, DRGBl I S 347, wonach durch Zeitablauf endende Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist daher nicht me... mehr lesen...
Der beklagten Partei wurde mit Pachtvertrag vom 14. April 1940 die den Klägern gehörige Liegenschaft zum Zweck der Weiterverpachtung an Kleingärtner verpachtet. Das Pachtverhältnis wurde auf die Dauer von drei Jahren geschlossen, begann mit 1. Jänner 1940 und sollte sich jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Pachtzeit aufgekundigt würde. Die Kläger kundigten den Pachtvertrag für 31. Dezember 1960 wegen Zeitablaufes und der Absicht, auf der... mehr lesen...
Norm: KlGG §2KlGG §20KlGG §22V über den Kündigungsschutz von Kleingärten 15.12.1944 DRGBl I S 347
Rechtssatz: Durch § 1 der V über den Kündigungsschutz von Kleingärten wurden auch Pachtverträge, die zwar auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, aber nicht durch bloßen Zeitablauf enden (Bestandverträge mit bedingtem Endtermin), sondern vor Ablauf der Zeit aufgekündigt werden müssen, in Verträge auf unbestimmte Dauer umgeändert. § 22 KlGG ermöglich... mehr lesen...