Norm
KlGG §22Rechtssatz
Bei einer Gesetzänderung sind Dauertatbestände nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungszeitraum hinüberreichen. Die Vorschrift des § 1 Abs 1, zweiter Satz, der V über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15.12.1944, DRGBl I S 347, wonach durch Zeitablauf endende Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist daher nicht mehr anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063791Dokumentnummer
JJR_19620927_OGH0002_0050OB00133_6200000_003