Entscheidungsgründe: Das Chorherrenstift Klosterneuburg ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3128/1 und Nr. 3128/2 der Landtafel EZ 630 KG Klosterneuburg in den Ausmaßen von 80.389 und 969 m2. Mit Vertrag vom 27.7.1971 gab das Chorherrenstift Klosterneuburg diese Grundfläche dem klagenden Verein zum Zweck der Benützung als Kleingarten- und Erholungsgebiet in Bestand. Da der ursprünglich auf 10 Jahre abgeschlossene Vertrag nicht aufgekündigt wurde, hat sich die Vertragsdauer auf un... mehr lesen...
Norm: KlGG §15
Rechtssatz: Aus der unbeanstandeten Annahme eines Entgelts für die Benutzung einer Kleingartenparzelle kann dann nicht auf den konkludenten Abschluß eines neuen Unterpachtvertrages geschlossen werden, wenn ein anderer Rechtsgrund für die Benützung in Betracht kommt, wie etwa bei der Benützung ohne den Willen des Berechtigten, hat doch dieser dann einen Anspruch auf ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB. Entsc... mehr lesen...
Norm: KlGG §15
Rechtssatz: Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - erse... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aKlGG §15
Rechtssatz: Die Meinung, daß durch § 15 KlGG nur die letztwillige Verfügung über Überpachtrechte an einem Kleingarten ausgeschlossen werden soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 698/80 Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 698/80 Veröff: JBl 1982,44 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §16 BIII2dAußStrG §16 BIII2gKlGG §14KlGG §15
Rechtssatz: In der Rechtsansicht, daß die Verlassenschaft des Kleingärtners nach § 14 Abs 2 KlGG dann antragsberechtigt sei, wenn einer von ihm vorgenommenen Übertragung seiner Rechte aus dem Unterpachtvertrag vor seinem Tode die Zustimmung des Generalpächters noch nicht erblickt werden. Auch die Rechtsansicht, daß nach dem Tode des Kleingärtners ungeachtet der vorher ... mehr lesen...