Norm
KlGG §15Rechtssatz
Aus der unbeanstandeten Annahme eines Entgelts für die Benutzung einer Kleingartenparzelle kann dann nicht auf den konkludenten Abschluß eines neuen Unterpachtvertrages geschlossen werden, wenn ein anderer Rechtsgrund für die Benützung in Betracht kommt, wie etwa bei der Benützung ohne den Willen des Berechtigten, hat doch dieser dann einen Anspruch auf ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063782Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00540_9200000_001