Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
In der Rechtsansicht, daß die Verlassenschaft des Kleingärtners nach § 14 Abs 2 KlGG dann antragsberechtigt sei, wenn einer von ihm vorgenommenen Übertragung seiner Rechte aus dem Unterpachtvertrag vor seinem Tode die Zustimmung des Generalpächters noch nicht erblickt werden. Auch die Rechtsansicht, daß nach dem Tode des Kleingärtners ungeachtet der vorher erfolgten Übertragung seiner Unterpachtrechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden grundsätzlich die Bestimmung des § 15 KlGG zur Anwendung zu kömmen hätte, kann dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht eindeutig entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099318Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00698_8000000_002