RS OGH 2013/7/3 7Ob84/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2013
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Norm

HeimAufG §6
UbG §33 Abs1

Rechtssatz

Es genügt, wenn die Dokumentation in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang, der zuverlässig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur gesetzten Tätigkeit oder Beobachtung des behandelnden Arztes gewährleisten kann, erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    Bem: Siehe auch 7 Ob 249/11k (mit Ausführungen zur Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128968

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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