Begründung: Der 1938 geborene Bewohner lebt seit 18. 1. 2006 im N*****, einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG. Er leidet an weit fortgeschrittener Demenz (Stadium 3), konkret an Morbus Pick. Dabei handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung im Stirn- und Schläfenlappen des Gehirns, die durch Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsveränderungen, Sprach- und Gedächtnisleistungsstörungen, vor allem aber den Verlust von Verhaltensregeln gekennzeichnet ist. Der... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §14HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat nicht in jedem Fall der Verfahrensergänzung die nach §14 HeimAufG durchzuführende mündliche Verhandlung obligatorisch zu wiederholen. Entschließt sich das Rekursgericht zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, das lediglich der Verdeutlichung oder Erläuterung der schon in erster Instanz mündlich erörterten Ergebnisse der Befundaufnahme dienen soll, so schli... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §17 Abs2UbG §29 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Ergänzung oder neuen Durchführung des Verfahrens hat das Rekursgericht sinngemäß nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Entscheidungstexte 2 Ob 77/08z Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §14HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Wurde das den Parteien in §14 Abs3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Parteien im Rekursverfahren ein nochmaliges Fragerecht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann er... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §15HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedenfalls geboten, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien vom Inhalt eines im Rahmen der Verfahrensergänzung gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten des ergänzenden Gutachtens so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung die Möglichkeit zu einer (schriftlichen) Äußerung besteht. Ent... mehr lesen...