RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

HeimAufG §17 Abs2
UbG §29 Abs2

Rechtssatz

Bei einer Ergänzung oder neuen Durchführung des Verfahrens hat das Rekursgericht sinngemäß nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123868

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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