Norm
HeimAufG §17 Abs2Rechtssatz
Bei einer Ergänzung oder neuen Durchführung des Verfahrens hat das Rekursgericht sinngemäß nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123868Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008