Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Aufsichtsbeschwerde des Dr. G***** den Beschluss gefasst:
Spruch: Die Aufsichtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe: Rechtliche Beurteilung Der Beschwerdeführer macht geltend, dass über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Februar 2010 nur mit einer formlosen Mitteilung der Berichterstatterin und nicht durch Senatsentsch... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien lehnten den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Hansjörg Rück sowie - mit Ausnahme einer klagenden Partei - auch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Wigbert Zimmermann als befangen ab, weil diese entgegen den §§ 75 f GOG trotz entsprechender Verfahrensrügen keine Abhilfe gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter geschaffen hätten. Weder die Mitglieder des Personalsenats... mehr lesen...
Norm: GOG §78JN §19JN §21 Abs1
Rechtssatz: Allfällige Verletzung von Dienstaufsichtspflichten durch Justizverwaltungsorgane können nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gemacht werden. Entscheidungstexte 1 Ob 174/04a Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 174/04a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:R... mehr lesen...
Begründung: Das Kind befindet sich seit Sommer 1998 in der Obhut seiner im Sprengel des Bezirksgerichts Linz-Land wohnhaften Großeltern. Am 23. August 1999 übersandte das Bundesministerium für Justiz dem Vorsteher des Bezirksgerichts Linz-Land den Antrag der Antragsteller auf Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im folgenden nur HKÜ) zur weiteren Verfügung nach § 5 Abs 2 des Bund... mehr lesen...
Norm: GOG §78MRK Art26
Rechtssatz: Die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensverzögerung (gemäß § 78 des GOG) ist kein wirksames Rechtsmittel im Sinne des Art 26 der Konvention. Veröff: EuGRZ 1979,346 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0105817 Dokumentnummer JJR_19781205_AUSL000_000EKM00346_7900000_001 mehr lesen...
Der Präsident des Kreisgerichtes St.Pölten hat mit dem Bescheid vom 12. Juni 1964. Jv 1854-30/64, gemäß dem § 78, letzter Absatz, GOG. über Wilhelm H. wegen einer in einer Aufsichtsbeschwerde begangenen Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 400 S verhängt; diese Entscheidung wurde dem Gemaßregelten am 16. Juni 1964 zu eigenen Handen zugestellt. Zufolge Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe hat der Präsident des Kreisgerichtes St. Pö... mehr lesen...
Norm: GOG §73 Abs2GOG §78
Rechtssatz: Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Ju... mehr lesen...