Norm
GOG §73 Abs2Rechtssatz
Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059565Dokumentnummer
JJR_19670330_OGH0002_0010OB00006_6700000_001