TE OGH 2004/10/12 1Ob174/04a

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den jeweils beim Landesgericht Innsbruck gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, anhängigen Rechtssachen 1. (richtig) der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9,978.068,51 sA (AZ 17 Cg 216/03m), 2. der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roman Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 8,530.391,30 sA (AZ 17 Cg 212/03y), 3. der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 5,725.824,94 sA (AZ 17 Cg 213/03w), 4. der klagenden Partei Karin P*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Stefan L*****, als Masseverwalter im Konkurs der klagenden Partei, wegen EUR 2,992.959 sA (AZ 17 Cg 214/03t) und 5. der klagenden Partei DI Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stefan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, wegen EUR 151,365.658,04 sA (AZ 17 Cg 210/03t) infolge der Rekurse der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. Juni 2004, GZ 8 Nc 11/04v-1, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien lehnten den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Hansjörg Rück sowie - mit Ausnahme einer klagenden Partei - auch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Wigbert Zimmermann als befangen ab, weil diese entgegen den §§ 75 f GOG trotz entsprechender Verfahrensrügen keine Abhilfe gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter geschaffen hätten. Weder die Mitglieder des Personalsenats noch der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hätten Rechtsmittel gegen einen verfassungswidrigen Beschluss des Personalsenats vom 3. März 1998 ergriffen, der trotz gegenteiligen Beweisergebnissen zu einer Verurteilung von DI Dr. P***** in Abwesenheit geführt hätte. Die Mitglieder des Personalsenats hätten es auch unterlassen, die jeweiligen Verfahrenshelfer über die verfassungsgesetzwidrige Zuweisung der Amtshaftungsverfahren von der Geschäftsabteilung 6 an die Geschäftsabteilung 17 zu informieren; Ziel dieses gesetzwidrigen Vorgehens sei es, mit politischen Urteilen zugunsten der Republik Österreich Amtshaftungsverfahren ohne weiteres Beweisverfahren durch einen verfassungsgesetzwidrig bestellten Richter zu beenden.Die klagenden Parteien lehnten den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Hansjörg Rück sowie - mit Ausnahme einer klagenden Partei - auch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Wigbert Zimmermann als befangen ab, weil diese entgegen den Paragraphen 75, f GOG trotz entsprechender Verfahrensrügen keine Abhilfe gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter geschaffen hätten. Weder die Mitglieder des Personalsenats noch der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hätten Rechtsmittel gegen einen verfassungswidrigen Beschluss des Personalsenats vom 3. März 1998 ergriffen, der trotz gegenteiligen Beweisergebnissen zu einer Verurteilung von DI Dr. P***** in Abwesenheit geführt hätte. Die Mitglieder des Personalsenats hätten es auch unterlassen, die jeweiligen Verfahrenshelfer über die verfassungsgesetzwidrige Zuweisung der Amtshaftungsverfahren von der Geschäftsabteilung 6 an die Geschäftsabteilung 17 zu informieren; Ziel dieses gesetzwidrigen Vorgehens sei es, mit politischen Urteilen zugunsten der Republik Österreich Amtshaftungsverfahren ohne weiteres Beweisverfahren durch einen verfassungsgesetzwidrig bestellten Richter zu beenden.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Ablehnungsanträge als unzulässig zurück. Die Vorschriften der §§ 19 ff JN bezögen sich auf sämtliche zivilgerichtlichen Verfahren. Aus § 21 Abs 1 JN ergebe sich, dass die Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens die Ablehnung des in diesem Verfahren tätigen Gerichts beantragen könne. Soweit sich die Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Wigbert Zimmermann richteten, handle es sich um keine in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung besitzt, richterlich tätigen Personen, sodass die klagenden Parteien nicht berechtigt seien, die genannten Richter abzulehnen.Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Ablehnungsanträge als unzulässig zurück. Die Vorschriften der Paragraphen 19, ff JN bezögen sich auf sämtliche zivilgerichtlichen Verfahren. Aus Paragraph 21, Absatz eins, JN ergebe sich, dass die Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens die Ablehnung des in diesem Verfahren tätigen Gerichts beantragen könne. Soweit sich die Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Wigbert Zimmermann richteten, handle es sich um keine in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung besitzt, richterlich tätigen Personen, sodass die klagenden Parteien nicht berechtigt seien, die genannten Richter abzulehnen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, beziehen sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen (§§ 19 ff JN) eindeutig auf solche Organe der Rechtspflege, die Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu treffen haben. Dass die beiden abgelehnten Mitglieder des Oberlandesgerichts Innsbruck etwa dazu berufen wären, als Mitglieder eines Rechtsmittelsenats in den von den klagenden Parteien eingeleiteten Amtshaftungsverfahren zu entscheiden, behaupten diese selbst nicht. Die von den Klägern ins Treffen geführte Bestimmung des § 78 GOG betrifft nicht Entscheidungen im Zivilprozess selbst, auf den Organe der Justizverwaltung keinen Einfluss nehmen können, sondern ausschließlich die Dienstaufsicht. Allfällige Verletzung von Dienstaufsichtspflichten durch Justizverwaltungsorgane können aber nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gemacht werden. Zu Unrecht vermeinen die klagenden Parteien auch, der angefochtene Beschluss sei "nichtig, da er von einem unzuständigen, befangenen bzw ausgeschlossenen Senat gefasst wurde." Nach dem Wortlaut des § 23 JN entscheidet im Falle der Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs grundsätzlich dieser Gerichtshof selbst. Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, die Tatsache übersehen zu haben, dass Gerichtshöfe über einen Präsidenten verfügen. Die Ansicht, die für den Vorsteher eines Bezirksgerichts getroffene Regelung sei sinngemäß auf den Präsidenten eines Gerichtshofs zu übertragen, steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang, sodass das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge berufen war (ebenso Ballon in Fasching I², § 23 JN Rz 2).Die dagegen erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, beziehen sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen (Paragraphen 19, ff JN) eindeutig auf solche Organe der Rechtspflege, die Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu treffen haben. Dass die beiden abgelehnten Mitglieder des Oberlandesgerichts Innsbruck etwa dazu berufen wären, als Mitglieder eines Rechtsmittelsenats in den von den klagenden Parteien eingeleiteten Amtshaftungsverfahren zu entscheiden, behaupten diese selbst nicht. Die von den Klägern ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 78, GOG betrifft nicht Entscheidungen im Zivilprozess selbst, auf den Organe der Justizverwaltung keinen Einfluss nehmen können, sondern ausschließlich die Dienstaufsicht. Allfällige Verletzung von Dienstaufsichtspflichten durch Justizverwaltungsorgane können aber nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gemacht werden. Zu Unrecht vermeinen die klagenden Parteien auch, der angefochtene Beschluss sei "nichtig, da er von einem unzuständigen, befangenen bzw ausgeschlossenen Senat gefasst wurde." Nach dem Wortlaut des Paragraph 23, JN entscheidet im Falle der Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs grundsätzlich dieser Gerichtshof selbst. Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, die Tatsache übersehen zu haben, dass Gerichtshöfe über einen Präsidenten verfügen. Die Ansicht, die für den Vorsteher eines Bezirksgerichts getroffene Regelung sei sinngemäß auf den Präsidenten eines Gerichtshofs zu übertragen, steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang, sodass das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge berufen war (ebenso Ballon in Fasching I², Paragraph 23, JN Rz 2).

Anmerkung

E74909 1Ob174.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00174.04A.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00174_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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