Norm: GOG §56aPStG §31 Abs1
Rechtssatz: Zur Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung und Anordnung der Beischreibung am Rande des Geburteneintrags ist nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 499/61 Entscheidungstext OGH 10.01.1962 1 Ob 499/61 Veröff: JBl 1962,451 European ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HdGOG §56a
Rechtssatz: Solange ein Kind unter väterlicher Gewalt steht, sind die die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten (zB Genehmigung eines Scheidungsübereinkommens in Ansehung des Kindes) nicht vom Rechtspfleger zu erledigen, sondern dem Richter vorbehalten. Entscheidungstexte 7 Ob 542/56 Entscheidungstext OGH 14.11.1956 7 Ob 542/56 ... mehr lesen...
Norm: GOG §56aHGB §118V des BMJ 13.09.1950 über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle §14 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Bucheinsicht gehört nicht zur Zuständigkeit eines Rechtspflegers. Entscheidungstexte 7 Ob 91/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 7 Ob 91/55 Veröff: SZ 28/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2i1GOG §56aZPO §477 Z2 D2
Rechtssatz: Von einem Fachbeamten im erweiterten Wirkungskreis gefaßte Beschlüsse in einem Abhandlungsverfahren, dessen Nachlaßaktiven S 20.000 übersteigen, sind nichtig, jedoch nach formeller Rechtskraft der Einantwortung nicht mehr anfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 428/52 Entscheidungstext OGH 02.07.1952 3 Ob 428/52 S... mehr lesen...
Norm: GOG §56a
Rechtssatz: Der Richter darf dem Rekurse gegen einen vom Fachbeamten im erweiterten Wirkungskreise gefaßten Beschluß nicht teilweise, sondern nur zur Gänze stattgeben oder muß den Rekurs zur Entscheidung dem Rekursgericht vorlegen. Entscheidungstexte 2 Ob 226/32 Entscheidungstext OGH 10.03.1932 2 Ob 226/32 Veröff: SZ 14/72 ... mehr lesen...